Geldanlage & Beiträge

Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung

Seit 2009 werden Kapitalerträge aus Zinsen, Kursgewinnen und Dividenden mit einem Steuersatz von 25 Prozent belegt. Falls die Bank diese Steuern (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einbehält und direkt an das Finanzamt abführt, ist eine Aufnahme der Kapitalerträge in die Steuererklärung nicht erforderlich. Das ist aber häufig nicht die beste Entscheidung.

Fall 1:
Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, sollten Sie eine Günstigerprüfung beantragen. Zuviel gezahlte Steuern werden Ihnen dann wieder erstattet. Erforderlich ist aber, dass Sie alle Kapitalerträge vollständig in der Anlage KAP eingetragen – nicht nur die Erträge auf die Abgeltungssteuer erhoben wird. Liegt der persönliche Steuersatz über 25 Prozent, passiert durch den Antrag nichts, es bleibt beim Steuerabzug von 25 Prozent.

Fall 2:
Um einen Steuerabzug bei der Bank zu vermeiden, können Alleinstehende einen Freistellungsauftrag bis maximal 801 Euro (Eheleute bis 1.602 Euro) beantragen. Erhält der Sparer von mehreren Banken Erträge, muss er den maximalen Freistellungsbetrag verteilen. Da die Zinsen schwanken können ist eine optimale Aufteilung oft nicht möglich. Aus diesem Grund ist ein Ausgleich über die Einkommensteuererklärung vorteilhaft. Achten Sie bei der Erteilung der Freistellungsaufträge darauf Ihren Maximalbetrag nicht zu überschreiten – dies kann unangenehme Fragen des Finanzamts auslösen.

Fall 3:
Wurde das 64. Lebensjahr vollendet, wird auf die Kapitalerträge ein Altersentlastungsbetrag gewährt. Voraussetzung: Die Kapitalerträge sind in der Steuererklärung erfasst, denn Banken können den Altersentlastungsbetrag nicht gewähren. 

Behält die Bank die Steuern ein, muss sie Ihnen eine Steuerbescheinigung ausstellen. Diese und die Aufstellungen ohne Steuerabzug sind die Grundlage für Ihre Eintragungen auf der Anlage KAP. Prüfen Sie, ob Sie alle Steuerbescheinigungen erhalten haben.

Tipp: Alle Anträge müssen Sie spätestens innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat nach Zugang des Steuerbescheids) stellen. Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist eine Änderung nicht mehr möglich.