Inflationsausgleichsprämie ohne Abzüge
Der Bund hat auf die hohe Inflation und der damit verbundenen Erhöhung der Lebenshaltungskosten reagiert und eine Reihe von Entlastungen für die Steuerbürger auf den Weg gebracht. Teil dieses Entlastungspakets ist eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung, die sogenannte Inflationsausgleichsprämie.

Die Auswirkungen der Inflation bemerken Sie sicher fast täglich, beispielsweise beim Einkauf von Lebensmitteln. Im September 2022 stiegen laut Statistischem Bundesamt die Preise für Konsumgüter in Deutschland im Vergleich zum Vorjahresmonat um zehn Prozent. Die Inflationsrate liegt damit auf einem Rekordniveau.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Mit der Inflationsausgleichsprämie – umgangssprachlich auch kurz Inflationsprämie genannt – erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2024 eine Sonderzahlung von maximal 3.000 Euro zukommen zu lassen, und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit soll der inflationsbedingte Anstieg der Verbraucherpreise zumindest teilweise abgemildert werden. Der Bundesrat hat der gesetzlichen Regelung am 7. Oktober 2022 zugestimmt.
Voraussetzung: Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung in Form von Zuschüssen oder als Sachbezug gewährt wird. Es können auch mehrere Teilbeträge ausgezahlt werden. Insgesamt darf der Höchstbetrag von 3.000 Euro aber nicht überschritten werden.
Wer erhält die Inflationsausgleichsprämie?
Von der Sonderzahlung profitieren alle Arbeitnehmer. Gut zu wissen: Die Befreiung gilt je Beschäftigungsverhältnis. Möglich ist auch eine Zahlung bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen zu ein und demselben Arbeitgeber kann die Inflationsausgleichsprämie aber insgesamt nur einmal gewährt werden. Wird der Freibetrag überschritten, unterliegt der Differenzbetrag der Lohnsteuer und Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Minijobber können die Sonderzahlung ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Die Prämie wird dabei nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 520 Euro monatlich angerechnet.
Wann wird die Inflationsprämie 2022 ausgezahlt?
Die Prämie kann sofort nach Verkündung des Gesetzes – vermutlich schon in den kommenden Tagen – bis spätestens 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht aber nicht, diese ist für den Arbeitgeber freiwillig. Dabei werden keine besonderen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung gestellt. Der Arbeitgeber muss lediglich deutlich machen, dass die Sonderzahlung im Zusammenhang mit den inflationsbedingten Mehrbelastungen steht, zum Beispiel durch einen Vermerk auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Übrigens: Auf andere Steuerbefreiungen hat die Inflationsausgleichsprämie keinen Einfluss.
Tipp:
Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld II, nicht als Einkommen angerechnet.