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Hochwasser: Kosten der Schadensbeseitigung in der Steuererklärung geltend machen!

Das Hochwasser hat große Teile Ost- und Süddeutschlands verwüstet. Langsam sinken die Pegel und die Aufräumarbeiten beginnen.

Viele Menschen realisieren bereits, dass sie für das Beheben der Schäden tief in die Taschen greifen müssen. Doch es gibt Möglichkeiten, die Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen.

Einige Aufwendungen für die Beseitigung der Hochwasserschäden sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Dazu zählen:

  • Reparaturkosten am eigenen Haus, beispielsweise die Trockenlegung der Wände oder der Austausch von Heizungsanlagen.
  • Die Wiederbeschaffungskosten von Hausrat, wie Teppiche, Geschirr, Möbel oder Haushaltsgeräte.
  • Die Wiederbeschaffungskosten von lebensnotwendigen Gegenständen, wie Kleidung.

Allerdings müssen übliche Versicherungsmöglichkeiten wie eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung im Vorfeld genutzt werden. Die daraus resultierenden Erstattungen sowie Entschädigungen von Behörden mindern die abzugsfähigen Ausgaben. Zudem kürzt das Finanzamt den angesetzten Betrag noch um die „zumutbare Belastung“, die sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und Höhe der Einkünfte richtet.

Betroffene sollten aber nicht zu lange mit den Instandsetzungen warten: Das Finanzamt erkennt Reparaturkosten auf Grund des Hochwassers nur als außergewöhnliche Belastung an, wenn das Ereignis nicht länger als drei Jahre zurückliegt und die Baumaßnahmen innerhalb dieser Zeit begonnen wurden.

Bei Naturkatastrophen mit Breitenwirkung setzen die Landesfinanzministerien oftmals einen „Katastrophenerlass“ in Kraft, durch den unbillige Härten vermieden werden sollen. Anlässlich des Juni-Hochwassers 2013 haben das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen einige Möglichkeiten zur Steuererleichterung auf den Weg gebracht.

Dazu zählen u. a.:

  • die Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen,
  • die Stundung fälliger Steuern,
  • der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei noch nicht gezahlten Steuern,
  • der leichtere Abzug von Erhaltungsaufwendungen bei vermietetem Wohneigentum.

Auch wer die Hochwasser-Betroffenen unterstützen möchte, kann die finanziellen Zuwendungen von der Steuer absetzen – als Sonderausgabe. Spendet man bis zum 30. September 2013 auf ein Sonderkonto, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug) als Spendennachweis.

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