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Häusliches Arbeitszimmer eines Richters nicht unbegrenzt absetzbar

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ist in zwei Fällen steuerlich berücksichtigt werden:

  1. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann ein Betrag von 1.250 Euro angesetzt werden
  2. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, ist ein Abzug in unbegrenzter Höhe möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit einem Streitfall der zweiten Variante beschäftigt. Es ging um die Frage, ob Richter ihr heimisches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen können (Urteil vom 8.12.2011) – und negativ entschieden: Die Aufgabe von Richtern ist es, Recht zu sprechen. Dieser Tätigkeit können sie nur vor Gericht nachgehen … und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Damit wird eindeutig: Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht; eine steuerliche Berücksichtigung (unbegrenzter Abzug) ist also nicht möglich.