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Arbeitszimmer während der Elternzeit

Können Elterngeldberechtigte während der Elternzeit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen? Diese Frage tritt in der Praxis wieder vermehrt auf.

Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich bereits im Jahr 2003 mit dem Thema. Klägerin war damals eine Steuerpflichtige, die sich im Erziehungsurlaub befand und auf ihren beruflichen Wiedereinstieg in den ausgeübten Beruf vorbereitete. An die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist zwischenzeitlich das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz getreten. Nach dem während der Elternzeit die Betreuung des Neugeborenen im Mittelpunkt steht. Deshalb ist es nicht der Regelfall, dass berufliche Aktivitäten weiterhin aufrechterhalten werden. Um dennoch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, gilt weiterhin: Die räumlichen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers sind auch während des gesamten Zeitraums der Elternzeit zu erfüllen. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen in einem klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit stehen und in gewisser Regelmäßigkeit erfolgen. Der berufliche Verwendungsbezug muss im Einzelnen dargelegt werden. Schriftliche Aufzeichnungen sind daher für den Nachweis erforderlich.