Arbeit & Ausbildung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug gehört zu den Elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen (ELStAM). Nicht vergessen: Für das Jahr 2014 können Sie bis zum 30. November dieses Jahres beim Finanzamt einen Antrag auf einen Freibetrag stellen.

Mit einem Freibetrag wird der Steuerabzug beim Arbeitgeber unmittelbar reduziert. Dadurch erhöht sich Ihr monatliches Nettoeinkommen. Ausgaben, die Ihre Steuerlast mindern, werden also sofort berücksichtigt und nicht erst, nachdem Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben. Vor allem bei hohen beruflichen Aufwendungen lohnt sich das. Ohne zusätzlichen Freibetrag berücksichtigt der Arbeitgeber automatisch nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Übersteigen die beruflichen Aufwendungen (Werbungskosten) voraussichtlich den Betrag von 1.600 Euro können die erhöhten Werbungskosten zusätzlich durch den Freibetrag ausgeglichen werden.

Um einen Freibetrag zu erhalten, müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen (Elektronisch ist dies bisher nicht möglich). Das Amt prüft diesen und trägt den Freibetrag in der ELStAM-Datenbank ein. Bei der nächsten Gehaltsabrechnung gleicht der Arbeitgeber seine Angaben mit der Datenbank ab und kann den Freibetrag einbeziehen. Eine Papierbescheinigung des Finanzamts über den Freibetrag ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Neben den Werbungskosten können auch verschiedene Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wie z. B. Kinderbetreuungskosten und Unterhaltskosten bereits im Freibetrags-Verfahren berücksichtigt werden.

Selbstverständlich gibt es die Steuerentlastung nicht doppelt. Wurde bereits beim Steuerabzug ein Freibetrag berechnet,  ist dafür mit der Steuererklärung keine Erstattung mehr möglich.

Aber: Die Berücksichtigung eines Freibetrags ist ein vorläufiges Verfahren. Sie sind also laut Einkommensteuergesetz nach erhaltenen Freibeträgen in der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Erst dann erfolgt die genaue Prüfung, ob die im Freibetrags-Verfahren beantragten Aufwendungen Ihnen überhaupt zustehen.

Tipp: Sie können bereits jetzt Freibeträge für das Steuerjahr 2015 beantragen.