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Die Januar-Gehaltsabrechnung richtig prüfen

Damit alle Arbeitnehmer auch steuerlich gut in 2016 starten und nicht zu viel Steuern zahlen, sollten sie ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Januar-Gehaltsabrechnung genau prüfen. Der Arbeitgeber gleicht bei jeder Abrechnung die Angaben mit einer elektronischen Datenbank ab – dabei können Fehler auftreten. Steuerzahler sollten deshalb auf folgende Punkte achten:

Lohnsteuerklasse
Unverheiratete Arbeitnehmer sind grundsätzlich der Steuerklasse 1 zugeordnet. Ist bei Alleinerziehenden noch mindestens ein Kind zu berücksichtigen und lebt keine weitere erwachsene Person ohne Anspruch auf Kindergeld im Haushalt, gilt die Steuerklasse 2. Ist ein Ehegatte im Jahr 2015 verstorben, enthält der Hinterbliebene im Jahr 2016 nochmals die Steuerklasse 3. Ab 2017 ist für ihn die Steuerklasse 1 oder 2 maßgebend.

Verheiratete Paare können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Verdienen Beide ungefähr gleich viel, ist die Kombination 4/4 vorteilhaft. Diese Kombination gibt es auch noch mit dem sogenannten Faktorverfahren. Verdient ein Ehepartner mehr als zwei Drittel der gesamten Einnahmen, sollte er die Steuerklasse 3 wählen. Für den Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen gilt dann die Steuerklasse 5. Wählt das Paar die Kombination 3/5, muss es nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld kann eine steuerlich ungünstige Kombination vorteilhaft sein.

In ihrer Gehaltsabrechnung sollten beide Eheleute die Steuerklassen überprüfen. Ungültige Kombinationen sind z. B. die Steuerklassen 3/4 oder 4/5.

Anzahl der Kinder
Eltern sollten prüfen, ob ihre erwachsenen Kinder in Ausbildung weiterhin in der Datenbank erfasst sind und ob der Kinderzähler stimmt. Haben Eheleute z. B. zwei Kinder und die Steuerklassen 4/4 gewählt, werden bei jedem Ehegatten beide Kinder berücksichtigt. Bei der Kombination 3/5 erhält ausschließlich der Elternteil mit der Steuerklasse 3 den Kindervorteil.

Religionszugehörigkeit
Nur Angehörige einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft zahlen Kirchensteuer.

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Soll beim Steuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt werden, muss dieser für das Jahr 2016 neu beantragt werden. Freibeträge aus dem Jahr 2015 gelten meist nicht automatisch für die Folgejahre.

Ab dem Jahr 2016 können Freibetrage, z. B. für hohe Werbungskosten, mit einer Gültigkeit von zwei Jahren (also bis 2017) beantragt werden. Der Ermäßigungsantrag bedarf einer entsprechend Kennzeichnung. Der zweijährige Antrag ist aber nur zielführend, wenn die Verhältnisse in beiden Jahren gleich bleiben.

Änderungen, Korrekturen und Neueintragungen
Nur das Finanzamt kann Änderungen und Korrekturen auf Antrag vornehmen und in die elektronische Datenbank eintragen. Der Arbeitgeber darf nur die Abzugsmerkmale verwenden, die in der Datenbank stehen.

Über den Steuerring:
Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (Steuerring) zählt mit rund 300.000 Mitgliedern und über 1.100 Beratungsstellen zu den größten Lohnsteuerhilfevereinen in Deutschland. Der Steuerring wurde 1969 gegründet. Seither erstellt der Verein für seine Mitglieder die Steuererklärungen und bietet ihnen Steuerberatung (gem. § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).