Steuer-1x1 Wohnen & Vermieten

Ferienwohnungen vermieten: Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten

Dank einer neuen Gesetzgebung dürfen Lohnsteuerhilfevereine wie der Steuerring ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auch Mitglieder beraten, die Ferienwohnungen, Stellplätze oder einzelne Garagen vermieten.

Eine junge Frau erhält den Schlüssel zur Ferienwohnung. Der Vermieter lässt seine Steuererklärung jetzt vom Steuerring machen.

Viele Privatpersonen überlegen, ungenutzten Wohn- oder Lagerraum über Plattformen wie Airbnb, Casamundo oder FeWo-direkt zu vermieten, um zusätzliche Einnahmen neben dem Beruf oder im Ruhestand zu erzielen. Sobald erste Mieteinnahmen fließen, stellt sich oft die Frage nach kompetenter steuerlicher Unterstützung. Bisher galt: Bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen – etwa von Ferienwohnungen oder Garagen – durften Lohnsteuerhilfevereine keine Beratung anbieten. Das ändert sich jetzt. 

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Besteuerung der Kleinunternehmer neu geregelt. Bis einschließlich 2024 waren Einkünfte aus der Vermietung von Objekten über Airbnb und Co. grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Zwar wurde die Umsatzsteuer in vielen Fällen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben, dennoch waren Lohnsteuerhilfevereine nicht beratungsbefugt.  

Ab dem Steuerjahr 2025 gelten Umsätze, die ein Kleinunternehmer nach § 19 (1) UStG tätigt, als umsatzsteuerfrei. Dadurch können Lohnsteuerhilfevereine künftig auch Personen mit Vermietungseinkünften beraten, die diese im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ausführen. 

Welche Arten der Vermietung dürfen nun beraten werden? 

Zu den Vermietungsarten, bei denen ein Lohnsteuerhilfeverein neuerdings beraten darf, gehören:

  • Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen, zum Beispiel nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen
  • Vermietung von Stellplätzen und Garagen
  • kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen
  • Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Lohnsteuerhilfevereine beraten dürfen?

Für die Nutzung der Kleinunternehmerregelung gilt:

  • Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 Euro pro Unternehmen (das kann auch eine Einzelperson sein) nicht überschritten haben.
  • Der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 Euro pro Unternehmen (das kann auch eine Einzelperson sein) nicht überschreiten.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen momentan nur beraten, wenn die Einnahmen:

  • bei Einzelveranlagung maximal 18.000 Euro oder
  • bei Zusammenveranlagung maximal 36.000 Euro betragen.

Typische Fragen rund um die Vermietung von Ferienwohnungen und Co.

Zum Ende des Artikels beantworten wir häufige Fragen, die rund um die Kleinunternehmerregelung entstehen. Sollten sich weitere Unklarheiten ergeben, hilft Ihnen ihr Steuerring-Berater gerne weiter.  

Müssen die Mieteinnahmen trotzdem versteuert werden?

Auch wenn keine Umsatzsteuer anfällt, sind Mieteinnahmen grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Wo trage ich Mieteinnahmen in der Steuererklärung ein? 

Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Garagen oder Parkplätzen werden in der Anlage V der Einkommensteuerklärung eingetragen. Für Ferienwohnungen gibt es zusätzlich die Anlage V-Fe-Wo, in der weitere Informationen eingetragen werden müssen.

Was zählt alles zum Umsatz bei einer Vermietung?  

Zum Umsatz gehören alle Einnahmen aus der Vermietung – inklusive Reinigungspauschalen oder Servicegebühren.  

Sind Plattformgebühren bei einer Vermietung steuerlich absetzbar?  

Ja. Gebühren von Airbnb und Co. können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. 

Wann gilt die Vermietung als gewerblich? 

Zum Beispiel bei hotelähnlichen Dienstleistungen wie täglicher Reinigung oder Frühstücksangeboten.

Tipp:

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