Feiern und Steuern sparen
Es gibt viele Anlässe, um Verwandte, Freunde, Arbeitskollegen und Geschäftspartner einzuladen. Spätestens nach der Feier kommt die Rechnung, verbunden mit der Frage, ob zumindest ein Teil der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden kann.
Eine Feier verursacht gemischte Aufwendungen, die zunächst steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits vor mehreren Jahren entschieden, dass eine Aufteilung gemischter Aufwendungen möglich ist. Voraussetzung: Es gibt einen objektiven Aufteilungsmaßstab durch messen, wiegen oder zählen.
Die Grundsätze hat der BFH in einem neuen Urteil vom 8. Juli 2015 (VI R 46/14) konkretisiert. Im verhandelten Fall wurde ein Angestellter zum Steuerberater bestellt und vollendete sein 30. Lebensjahr. Er feierte beide Anlässe zusammen und lud Gäste aus dem privaten und dem beruflichen Umfeld zu einer gemeinsamen Party ein. Die Kosten teilte er nach „Köpfen“ auf; den Anteil für die beruflichen Gäste setzte er als Werbungskosten bei seinen Arbeitnehmereinkünften als Steuerberater in seiner Steuererklärung an.
Der BFH bestätigte diese Möglichkeit. Voraussetzung ist jedoch, dass bei der Einladung der beruflichen Gäste berufsbezogene Kriterien gelten. Sie dürfen nicht aus persönlichen Gründen (netter und weniger netter Arbeitskollege) ausgewählt werden. Die Einladung muss beispielsweise alle Mitarbeiter einer Abteilung, alle Außendienstmitarbeiter oder alle Auszubildenden des Arbeitgebers umfassen.
Tipp: Dass es sich im entschiedenen Fall um eine Feier aus beruflichen und privaten Gründen handelte, war für den BFH lediglich ein Indiz für die teilweise berufliche Veranlassung. Aus den Formulierungen des Gerichts lässt sich aber entnehmen, dass bei einer Feier mit Arbeitskollegen aufgrund eines ausschließlich privaten Anlasses ebenfalls ein teilweiser Steuerabzug möglich ist. Die Prüfung, ob die abstrakten berufsbezogenen Kriterien bei der Einladung beachtet werden, ist dann aber noch strenger.