Fehler in der Steuererklärung: So korrigieren Sie falsche Angaben
Ein Zahlendreher, vergessene Werbungskosten oder falsch angegebene Einnahmen – ein Fehler in der Steuererklärung kann schnell mal passieren. Doch keine Panik: In den meisten Fällen lässt sich eine fehlerhafte Steuererklärung problemlos korrigieren.
Welche Arten von Fehlern gibt es?
Zuerst sollten Sie prüfen, um welche Art von Fehler es sich handelt, denn nicht jeder Fehler ist gleich schwerwiegend. Man unterscheidet grob:
- Unbeabsichtigte Fehler: Hierzu zählen typische Versehen wie Tipp- oder Rechenfehler, falsch übertragene Beträge oder vergessene Werbungskosten. Solche Fehler passieren häufig und lassen sich in der Regel unkompliziert beheben.
- Fehler mit steuerlicher Auswirkung: Darunter fallen Angaben, die Ihre Steuerlast unmittelbar beeinflussen, etwa vergessene Einnahmen oder doppelte Angaben.
- Vorsätzliche Falschangaben: Haben Sie Angaben absichtlich falsch angegeben, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. In solchen Fällen gelten besondere Regeln. Hier sollte dringend steuerliche und/oder rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Entscheidend: In welchem Status befindet sich Ihre Steuererklärung?
Neben der Art des Fehlers ist der wichtigste Faktor der Zeitpunkt, zu dem Sie den Fehler bemerken. Wir erläutern im Folgenden das Vorgehen nach entsprechendem Zeitrahmen.
Steuererklärung abgegeben, aber noch keinen Bescheid erhalten
Wenn Sie Ihre Steuererklärung bereits eingereicht haben, aber das Finanzamt Ihnen noch keinen Steuerbescheid ausgestellt hat, könnten Sie Glück haben: Oft können nachgereichte Änderungen noch berücksichtigt werden, bevor der Bescheid erstellt wird.
So sollten Sie nun vorgehen:
- Kontaktieren Sie schnellstmöglich Ihr zuständiges Finanzamt und kündigen Sie die Nachreichung von Änderungen an.
- Reichen Sie die Korrektur schriftlich nach und bitten Sie um deren Berücksichtigung.
Steuererklärung abgegeben, Bescheid erhalten
Nach Erhalt des Steuerbescheids kommt es auf die Einspruchsfrist an. Die Frist beginnt vier Tage nach Versand des Bescheides – das Versanddatum ist auf dem Bescheid angegeben. Ab dann haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen.
So sollten Sie nun vorgehen:
Reagieren Sie zeitnah und lassen Sie die Frist nicht verstreichen.
- Neuprüfung: Reichen Sie bei größeren Änderungen einen schriftlichen Einspruch ein. Diesen müssen Sie auch begründen können. Die Begründung kann aber auch nachgereicht werden.
- Schlichte Änderungen: Gibt es nur kleine Nachträge oder Änderungen, kann statt dem Einspruch auch der Antrag nach § 172 AO eingereicht werden.
Einspruchsfrist versäumt – was nun?
Ist die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen, wird der Steuerbescheid grundsätzlich bestandskräftig. Eine Änderung ist dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei sogenannten „offenbaren Unrichtigkeiten“, neuen Tatsachen oder im Rahmen einer Berichtigungspflicht.
In Ausnahmefällen können Sie mehr Zeit bekommen, nämlich dann, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben (zum Beispiel durch schwere Krankheit). Dabei gelten jedoch meistens kürzere Zusatzfristen.
So sollten Sie nun vorgehen:
Prüfen Sie nochmal die einmonatige Einspruchsfrist. Ist diese tatsächlich abgelaufen? Wenn ja, um wie viel Tage? Haben Sie den Bescheid eventuell deutlich später erst erhalten?
- Bei „offenbaren Unrichtigkeiten“: Enthält Ihr Steuerbescheid klar erkennbare Rechen- oder Schreibfehler des Finanzamtes, kann dieser auch nach Ende der Frist berichtigt werden. Stellen Sie dafür einen formlosen Änderungsantrag und weisen Sie auf den Fehler hin.
- Bei neuen Tatsachen: Liegen nun neue Tatsachen oder Beweismittel vor, kann der Bescheid auch nach Bestandskraft noch geändert werden. Hierfür sollten Sie einen schriftlichen Antrag auf Änderung stellen, den Sachverhalt ausführlich darlegen und alle relevanten Nachweise beifügen.
- Bei Berichtigungspflicht: Wenn Ihnen auffällt, dass Ihre ursprüngliche Steuererklärung falsche oder unvollständige Angaben enthielt, kann eine gesetzliche Berichtigungspflicht bestehen – auch wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist. In diesem Fall sollten Sie den Fehler unverzüglich schriftlich anzeigen, um steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden.
Bei Krankheit oder verspäteten Zustellung: Wegen einer schweren Krankheit oder auch einer nachweislich verspäteten Zustellung Ihres Steuerbescheides können Sie eine Wiedereinsetzung beantragen. Dabei ist es wichtig, spätestens zwei Wochen nach Ende der Krankheit den entsprechenden Antrag zu stellen und gleichzeitig den Einspruch nachzuholen. Dabei müssen Sie Ihre Verhinderung glaubhaft belegen können, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest.
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