Geldanlage & BeiträgeWohnen & Vermieten

Die Vorfälligkeitsentschädigung bei Vermietung

Schuldzinsen können als Werbungskosten bei den Einkünften aufgrund einer Vermietung angesetzt werden. Das ist den meisten Vermietern bekannt. Aber gilt dies auch für eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Umschuldung eines Darlehens?

Hauseigentümer sind immer auf der Suche nach günstigen Finanzierungsmöglichkeiten ihrer Immobilie. Zinsen und Gebühren sind bei einem ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus steuerlich nicht verwertbar. Bei vermieteten Objekten führen die Aufwendungen aber zu abzugsfähigen Werbungskosten.

Meist wird mit dem Kreditinstitut eine Darlehenslaufzeit vereinbart. Um Sicherheit zu bieten, kann der Zinssatz in dieser Zeit nicht geändert werden. Sondertilgungen sind nur bei entsprechender Regelung möglich. Wollen Eigentümer das Darlehen vorzeitig – also ohne Berücksichtigung der Vereinbarungen – tilgen, verlangen die Banken meist eine Vorfälligkeitsentschädigung, im Sprachgebrauch auch „Strafzins“ genannt. Vermieten die Besitzer die Immobilie weiter, gehört die Vorfälligkeitsentschädigung ebenfalls zu den abzugsfähigen Werbungskosten.

Wenn Hausbesitzer ein Darlehen vorzeitig tilgen, weil sie die Einkunftserzielungsabsicht aufgegeben haben und die Immobilie veräußern, führt die Vorfälligkeitsentschädigung allerdings nicht mehr zu Werbungskosten aufgrund der Vermietung. In einem solchen Fall liegen Werbungskosten des Veräußerungsgeschäftes vor, wenn das Haus bzw. die Wohnung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist verkauft wurde.

Tipp 1: Prüfen Sie unbedingt die Zinsbescheinigung der Bank. Wir stellen immer wieder fest, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht enthalten ist. Diese können Sie aber dem Kontoauszug entnehmen.

Tipp 2: Da es sich um eine schwierige Steuermaterie handelt, sollten Sie bei Unsicherheit steuerliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir beraten Sie gerne.