Arbeit & Ausbildung

Deutschkurse als Werbungskosten nicht von der Steuer absetzbar

Die Kenntnis der deutschen Sprache ist für nahezu jeden Arbeitnehmer essenziell – auch für unsere ausländischen Mitbürger. Viele belegen deshalb vorab einen Deutschkurs. Sind die Ausgaben dafür als Werbungskosten steuerlich absetzbar? Für das Finanzgericht Hamburg steht fest: Sie sind es nicht.

Eine russische Staatsbürgerin lebte bereits seit über fünf Jahren in Deutschland. Sie war zunächst bei einem Unternehmen tätig, das Reisen für russische Kunden vermittelte. Nachdem sie diese Anstellung verloren hatte, fand sie mangels deutscher Sprachkenntnisse keinen neuen Arbeitsplatz. Die Russin belegte also zwei Deutschkurse, um ihre Chancen auf einen Job zu erhöhen. Die Kosten dafür versuchte sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten abzusetzen. Das Finanzamt jedoch gewährte keinen Abzug, die Steuerzahlerin legte Einspruch ein – und es kam zum Klageverfahren.

Das Finanzgericht Hamburg sprach sich in seinem Urteil vom 16. August 2017 (Az. 2 K 129/16) gegen die Klägerin aus: Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den Aufwendungen für den Sprachkurs nicht um abzugsfähige Werbungskosten, da Deutsch bei uns keine Fremdsprache ist. Also betrifft das Erlernen der Sprache vielmehr die private Lebensführung der Russin – beim Einkauf, bei privaten Gesprächen und zur Integration in die Gesellschaft ist die deutsche Sprache der entscheidende Schlüssel. Die Ausgaben für den Kurs können auch nicht teilweise berücksichtigt werden, da ein objektiver Maßstab für eine Aufteilung der Kosten nach privater und beruflicher Veranlassung fehlt.

Tipp:

Werden Fremdsprachenkenntnisse aus beruflichen Gründen benötigt, können die Aufwendungen wiederum als Werbungskosten abzugsfähig sein – vor allem dann, wenn es um den Erwerb von fachspezifischen, erweiterten Sprachkenntnissen geht. Schwierig wird eine steuerliche Berücksichtigung jedoch beim Lernen von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache (z. B. Englisch oder Französisch).