Arbeit & Ausbildung

Corona-Pandemie: Saisonarbeiter und andere kurzfristig Beschäftigte dürfen länger arbeiten

Wie in vielen Branchen sind auch in der Landwirtschaft die Auswirkungen der Corona-Pandemie spürbar: Den Landwirten fehlen dringend benötigte, kurzfristig angestellte Saisonarbeiter. Der Gesetzgeber hat deshalb übergangsweise neue Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte beschlossen.

Jedes Jahr benötigen Landwirte in der Erntezeit zusätzliche Helfer, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Diese Saisonarbeiter – oftmals Studenten, Naturfreunde oder Arbeitnehmer aus dem Ausland – werden in der Regel kurzfristig angestellt.

Im Gegensatz zum normalen Minijob liegt eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung u. a. vor, wenn die Tätigkeit auf einen bestimmten Zeitumfang begrenzt ist und dieser Umfang im Voraus von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt wurde.

Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei – es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Die Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber.

Kurzfristige Beschäftigung: übergangsweise angehobene Zeitgrenzen

Der Gesetzgeber hat zudem grundsätzlich zeitliche Höchstgrenzen für kurzfristige Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres festgelegt – und diese wurde nun aufgrund der Corona-Pandemie angehoben. Der Anstoß dafür kam aus der Landwirtschaft: Weil viele Erntehelfer aus dem Ausland aktuell nur schwer nach Deutschland einreisen können, ermöglicht die neue Regelung, dass bereits vor Ort verfügbare Saisonarbeiter ihren Einsatz verlängern können.

Die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte richten sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Minijobbers und wurden folgendermaßen angehoben:

  • Minijobber, die regelmäßig an mindestens fünf Wochentagen arbeiten: Erhöhung von maximal drei auf fünf Monate.
  • Minijobber, die regelmäßig an weniger als fünf Wochentagen arbeiten: Erhöhung von maximal 70 auf 115 Tage.

Die neue Regelung gilt übergangsweise vom 1. März bis 31. Oktober 2020.

Auch andere Arbeitgeber und Arbeitnehmer außerhalb der Landwirtschaft profitieren von den ausgedehnten Zeitgrenzen. Aber Achtung: Haben Sie im Jahresverlauf bereits andere kurzfristige Minijobs ausgeübt, müssen Sie die entsprechenden Zeiten unbedingt berücksichtigen. Diese werden auf die gesamte Anzahl der möglichen Arbeitstage im Jahr für kurzfristige Beschäftigung angerechnet.

Eine Verdienstbeschränkung gibt es bei kurzfristigen Minijobs übrigens nicht. Allerdings handelt es sich nur dann um einen kurzfristigen Minijob, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das heißt: Sie dürfen nur gelegentlich als Minijobber arbeiten und der Job sollte lediglich eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung für Sie haben.

Tipp:

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 einen Bonus von bis zu 1.500 Euro als Unterstützung gewähren. Dieser Bonus darf auch an kurzfristig Beschäftigte gezahlt werden.