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Beerdigungskosten in der Steuererklärung absetzen

Der Verlust eines Angehörigen ist ein tiefer Einschnitt im Leben eines Menschen. Hinzu kommen meist noch hohe finanzielle Aufwendungen durch die Beerdigung. Wir erläutern, wie diese Kosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.

Übernimmt ein Angehöriger die Zahlungen rund um die Beerdigung, kann es sich grundsätzlich um  außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gem. § 33 EStG handeln. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig anfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als Hinterbliebener rechtlich dazu verpflichtet sind, die Kosten zu tragen.

Prüfung des hinterlassenen Vermögens

Steuerlich betrachtet sind die Beerdigungskosten sogenannte Nachlassverbindlichkeiten des Verstorbenen. Setzen Sie die Kosten in der Steuererklärung an, prüft das Finanzamt daher zunächst, ob die Aufwendungen durch das hinterlassene Vermögen des Verstorbenen gezahlt werden können. Zu diesem Vermögen gehört alles, was einen gewissen Marktwert besitzt, beispielsweise:

  • Guthaben bei Banken
  • Wertpapierdepots oder Inhalte von Bankschließfächern (Edelmetalle u. ä.)
  • Immobilien
  • Wertgegenstände im Hausrat
  • Ablaufleistungen von Versicherungen
  • Zahlbeträge einer Sterbegeldversicherung

Machen Sie bereits in der Steuererklärung eine Aussage zum hinterlassenen Vermögen. Oft ist dieses komplett aufgebraucht bzw. so gut wie nicht vorhanden, wenn der Verstorbene etwa zuletzt in einem Pflegeheim gelebt hat oder bei verstorbenen Kindern. Übersteigt jedoch das hinterlassene Vermögen die Beerdigungskosten, ist ein genereller Abzug in der Einkommensteuererklärung nicht zulässig.

Absetzbare Beerdigungskosten

Reicht das hinterlassene Vermögen für die Abdeckung der gesamten Beerdigungskosten nicht aus, sind bestimmte Aufwendungen abzugsfähig, wie zum Beispiel:

  • Aufwendungen für das Beerdigungsinstitut, den Sarg und die Totenkleidung
  • vergleichbare Aufwendungen bei einer Feuerbestattung
  • Blumen und Kränze
  • Traueranzeigen und Danksagungen
  • Aufwendungen für Kreuz und Grabstein
  • öffentliche Gebühren für die Grabstätte

Ihre eigene Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste und die Fahrtkosten zur Bestattung führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.

Die gesamten Beerdigungskosten müssen angemessen sein. Manche Finanzämter berücksichtigen diese bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro bis zu 10.000 Euro. Von den absetzbaren Beträgen zieht das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung ab. Diese richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Achtung: Aufwendungen für die laufende Grabpflege eines Gärtners sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, für die das Finanzamt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen gem. § 35a EStG gewährt. Der Grund: Die Grabstätte auf einem Friedhof gehört nicht mehr zum Haushalt.

Tipp:

Auch für Beerdigungskosten gilt das Abflussprinzip. Versuchen Sie daher, alle Aufwendungen in einem Jahr zu bezahlen – dann wird auch nur einmal die zumutbare Belastung abgezogen.