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Antragsveranlagung: Frist für das Steuerjahr 2019 läuft ab

Wer nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann diese trotzdem freiwillig beim Finanzamt einreichen – und in vielen Fällen eine Steuerrückerstattung kassieren. Achtung: Die Abgabefrist für die freiwillige Steuererklärung 2019 endet am 31. Dezember 2023.

Wer keine Einkommensteuererklärung machen muss, kann sich dennoch freiwillig veranlagen lassen. Dieser Aufwand lohnt sich häufig, denn: Diejenigen, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, sind oft auch diejenigen, die gute Chancen auf eine Erstattung haben. Unser Steueraufklärer Für wen lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung? erklärt, warum das so ist.

Was ist eine Antragsveranlagung?

Die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung wird auch Antragsveranlagung genannt. Bei dieser gewährt Ihnen das Finanzamt immer bis zu vier Jahre Zeit, um die Steuererklärung einzureichen. Das bedeutet: Die freiwillige Steuererklärung 2019 können Sie noch bis zum 31. Dezember 2023 abgeben – danach bearbeitet das Finanzamt die Steuererklärung nicht mehr. Nutzen Sie also die verbleibenden Wochen des Jahres und holen Sie sich zu viel gezahlte Steuern aus 2019 zurück.

Hinweis zur Arbeitnehmersparzulage:

Die Vierjahresfrist gilt übrigens auch für die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage, mit der der Staat vermögenswirksame Leistungen fördert. Den Antrag stellen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung – beachten Sie dabei bestimmte Einkommensgrenzen. Beim Bausparen darf das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für Verheiratete nicht überschreiten. Für Beteiligungen am Produktivkapital, wie beispielsweise Aktien, liegen die entsprechenden Grenzen bei 20.000 und 40.000 Euro.

Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

In der Regel können Sie in folgenden Fällen mit einer Erstattung rechnen:

  • Ihre Werbungskosten übersteigen den Pauschbetrag von 1.000 Euro Euro (2022: 1.200, 2023: 1.230).
  • Sie sind Doppelverdiener mit der Steuerklasse IV.
  • Sie haben gemeinnützige oder mildtätige Organisationen mit Spenden (Zuwendungen) unterstützt.
  • Sie haben geheiratet, so dass Ihnen die entsprechenden Steuervorteile für das gesamte Jahr zustehen – unabhängig davon, ob die Hochzeit am Jahresanfang oder -ende stattfand.
  • Bei Ihnen sind außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheit oder Behinderung angefallen.
  • Sie unterstützen bedürftige Personen, denen gegenüber Sie zum Unterhalt verpflichtet sind
  • Sie haben einen Hausmeister oder Gärtner engagiert.
  • Sie lassen Reparaturen, Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchführen, die nicht öffentlich gefördert sind.

Achtung: Reichen Sie die Steuererklärung unbedingt bei Ihrem örtlichen, für Sie verantwortlichen Finanzamt ein. Liegt der Zuständigkeitsbereich bei einem anderen Finanzamt, wird die Steuererklärung zwischen den Behörden weitergeleitet. Das kostet Zeit – und wenn der Antrag auf Veranlagung verspätet eingeht, wird er wegen Fristversäumnis nicht mehr bearbeitet.

Tipp:

Es gibt noch weitere Umstände, die zu einer Rückerstattung führen können. Lassen Sie sich daher am besten vor Ablauf des Jahres beraten – zum Beispiel vom Steuerring. Ihren persönlichen Berater, ganz in Ihrer Nähe, finden Sie mithilfe unserer Beratungsstellensuche.

Welche Fristen gibt es für die kommenden Jahre?

Generell gilt immer die Frist von vier Jahren. Das bedeutet: Die freiwillige Steuererklärung 2020 können Sie noch bis zum 31. Dezember 2024 abgeben, die für 2021 bis zum 31. Dezember 2025 und so weiter.