Steuer-1x1 Geldanlage & Beiträge

Ab sofort elektronisch: Übermittlung der vermögenswirksamen Leistungen

In der Steuererklärung 2017 entfällt erstmals die Anlage VL, in der bisher die vermögenswirksamen Leistungen aufgelistet waren (gem. § 15 Abs. 1 und 1a des 5. VermBG). Anlageinstitute, wie Investmentfonds oder Bausparkassen, übermitteln diese nun elektronisch an das Finanzamt. Achtung: Sie gehen dabei unterschiedlich vor.

Vier Geschäftsmänner sitzen sich an Schreibtischen gegenüber und arbeiten an Computern. Ein digitales Netzwerk spannt sich über das Bild.

Ab diesem Jahr müssen Anlageinstitute die Beträge über die vermögenswirksamen Leistungen ihrer Kunden bis zum letzten Februar-Tag an das Finanzamt elektronisch weiterleiten. Für diese „elektronische Vermögensbildungsbescheinigung“ benötigen sie die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) der Sparer – und ebenso deren Einverständnis bzw. deren Widerspruch hinsichtlich der Datenübertragung. Anlageinstitute haben also zwei Optionen:

1. Sie bitten aktiv um eine schriftliche Zustimmung zur elektronischen Übermittlung der Daten mit Angabe der Steuer-ID durch einen speziellen Vordruck. Dieser enthält teilweise Informationen über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen.

2. Sie verfügen bereits über die Steuer-ID und gehen vom Einverständnis der Arbeitnehmer aus. Diese müssen von sich aus schriftlich widersprechen, falls die angesparten Beträge nicht dem Finanzamt mitgeteilt werden sollen.

In einigen Fällen, wenn Anleger z. B. die Einkunftsgrenze überschreiten, ist ein Bericht über die vermögenswirksamen Leistungen an das Finanzamt nicht notwendig – und damit auch keine vorangehende Zustimmung Ihrerseits. Trotzdem empfehlen wir diese zu erteilen, denn: Das Einverständnis muss nicht jedes Jahr erneut abgefragt werden, Grenzwerte allerdings können sich zuweilen ändern. Für Ehepaare werden die Zahlbeträge übrigens separat weitergeleitet, auch wenn sie in einem gemeinsamen Vertrag festgehalten sind.

Tipp

Dass Anlageinstitute die Anleger über die weitergeleiteten Daten im Nachhinein informieren, ist gesetzlich vorgeschrieben (gem. § 93c AO). Für den Zeitpunkt und den Umfang gibt es jedoch keine einheitliche Regelung. Fragen Sie deshalb Ihr Anlageinstitut nach dessen Vorgehensweise bei der elektronischen Übermittlung Ihrer vermögenswirksamen Leistungen.