Geldanlage & Beiträge

Zurechnung von Kapitalerträgen

Kapitalerträge sind bei ihrem Zufluss steuerlich zu erfassen. Der Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem die Zinsen fällig (gezahlt) werden. Das ist nicht immer am Ende eines Jahres.

Schenkung

Wird Kapitalvermögen zu Lebzeiten verschenkt, werden die Zinsen entsprechend der anteilmäßigen Besitzzeit der Wertpapiere im Zinszahlungszeitraum dem Schenker und dem Beschenkten zugerechnet. Es ist daher eine rechnerische Aufteilung vorzunehmen.

Erbfall

Andere Regeln gelten bei einem Erbfall. Der Zuflusszeitpunkt bestimmt, wem die Kapitalerträge zuzurechnen sind. Eine rechnerische Aufteilung der Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab dem Erbfall (Zurechnung beim Erben) wird nicht vorgenommen.

Mit dem Tode wird ein erteilter Freistellungsauftrag ungültig. Der Erbe benötigt einen eigenen Freistellungsauftrag um einen Steuerabzug zu vermeiden.

Tipp: Das gesamte Freistellungsvolumen beläuft sich auf maximal  801 Euro, bei Eheleuten auf 1.602 Euro. Achten Sie bei der Erteilung der Freistellungsaufträge darauf Ihren Maximalbetrag nicht zu überschreiten – dies kann unangenehme Fragen des Finanzamts auslösen.