Zinsen für Rentennachzahlungen sind Kapitalerträge
Zinseinnahmen aus Rentennachzahlungen können künftig wie Kapitaleinkünfte besteuert werden. Das kann die Steuerlast deutlich mindern.
Bisher galt für Rentner: Zinsen aus Rentennachzahlungen besteuert das Finanzamt wie die Rente. Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 9. Juni 2015 entschieden, dass die Zinsen keine Rentenzahlungen sind. Die Richter ordnen sie den Kapitaleinkünften zu. Damit kann für die Zinsen der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei Eheleuten steuermindernd eingesetzt werden. Vorausgesetzt der Pauschbetrag ist durch andere Kapitalerträge nicht bereits ausgeschöpft.
Achtung: Die Rentenversicherungsträger melden die Rentenzahlung elektronisch an das Finanzamt, einschließlich der Zinsen. Achten Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung und bei der Prüfung des Steuerbescheids auf die korrekte Aufteilung der Beträge (die Zinsen gehören in der Einkommensteuererklärung nicht auf die Anlage SO sondern auf die Anlage KAP). Aufgrund der vorliegenden elektronischen Daten besteht die Gefahr, dass das Finanzamt diese falsch übernimmt.