Geldanlage & Beiträge

Welche Versicherungen können steuerlich berücksichtigt werden?

Versicherungen schützen vor finanziellen Risiken und viele von ihnen können sich zusätzlich positiv auf die Steuererklärung auswirken. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt nicht jede Absicherung gleichermaßen. Ob Beiträge in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, hängt vor allem von der jeweiligen Art des Schutzes ab.

Zwei lächelnde Personen sitzen auf einem Sofa und besprechen gemeinsam ihre Versicherungen.

Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich können steuerlich absetzbare Versicherungen in zwei Kategorien eingeteilt werden:  

  • Vorsorgeaufwendungen: Versicherungen, die der persönlichen Absicherung dienen.
  • Berufsbedingte Versicherungen: Versicherungen oder Anteile davon, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.  

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen werden als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand angesetzt. Je nach Versicherungsart gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen und Höchstbeträge.  

Zu den wichtigsten Versicherungen, die voll angesetzt werden können, zählen:  

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Rürup-Rente (Basisrente)

Betragen diese Versicherungen insgesamt weniger als 1.900 Euro können weitere Versicherungen steuermindernd berücksichtigt werden:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Private Haftpflichtversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung (privater Anteil)
  • Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Bauherrenhaftpflichtversicherung

Einen besonderen Stand hat die Riesterrente. Bei dieser wird in der Steuererklärung geprüft, ob eine Steuerermäßigung günstiger ist oder die erhaltenen Zulagen.

Berufsbedingte Versicherungen

Versicherungen mit einem unmittelbaren beruflichen Bezug können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherung ausschließlich oder zumindest teilweise der beruflichen Tätigkeit dient.

Dazu gehören insbesondere:  

  • Berufsrechtsschutzversicherung (beruflicher Anteil)
  • Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung (beruflicher Anteil)
  • Gebäude- und Hausratversicherung (bei häuslichem Arbeitszimmer)

Berufsrechtschutzversicherung

Die Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung können grundsätzlich nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Umfasst der Vertrag jedoch auch den Schutz bei beruflichen Rechtsstreitigkeiten, ist der darauf entfallende Beitragsanteil als Werbungskosten abziehbar.

Viele Versicherungsunternehmen weisen diesen beruflichen Anteil bereits in der Beitragsrechnung aus. Alternativ können Sie eine entsprechende Bescheinigung bei Ihrem Versicherer anfordern oder den beruflichen Anteil schätzen. Dieser liegt – abhängig vom Umfang der versicherten Risiken – häufig zwischen 30 und 50 Prozent.

Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung

Bei einer separat abgeschlossenen Diensthaftpflichtversicherung ist die auf den beruflichen Bereich entfallende Prämie eindeutig bestimmbar und in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Bei einer kombinierten Privat- und Diensthaftpflichtversicherung wird die Gesamtprämie in der Regel hälftig aufgeteilt. Für den Werbungskostenabzug können Sie daher 50 Prozent der Prämie dem beruflichen Bereich zuordnen.

Umfasst die Diensthaftpflichtversicherung auch die Haftung für dienstlich überlassene Schlüssel des Arbeitgebers, können die darauf entfallenden Versicherungsbeiträge ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Unfallversicherung

Die Hälfte der gezahlten Beiträge für Einzelunfallversicherungen können als Werbungskosten angesetzt werden. Anrechenbar sind aber nur die Arbeitnehmer-Prämienanteile; Prämienanteile für die Kinder fallen beispielsweise weg. Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sind nicht als Werbungskosten begünstigt.

Sonderfall: Gebäude- und Hausratversicherung bei häuslichem Arbeitszimmer

Grundsätzlich sind Beiträge zur Gebäude- und Hausratsversicherung steuerlich nicht absetzbar. Es gib allerdings eine wichtige Ausnahme für Berufstätige, die die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen dürfen – beispielsweise Remotearbeitende und alle, deren Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit das Arbeitszimmer darstellt.

In diesem Fall können die Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Maßgeblich ist derselbe prozentuale Flächenanteil, der auch für andere Kosten des Arbeitszimmers (z. B. Miete, Strom oder Heizung) angesetzt wird.

Steuerlich absetzbare Versicherungen im Überblick – Tabelle & Höchstbeträge

Hinweis: Versicherungen werden steuerlich entweder als Vorsorgeaufwendungen oder als Werbungskosten berücksichtigt. Einige Versicherungen können sowohl einen privaten als auch einen beruflichen Anteil haben. 

Versicherung Einordnung Höchstbetrag / Besonderheit 
Gesetzliche Krankenversicherung Vorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar  
Private Krankenversicherung Vorsorgeaufwendungen Basisanteil vollständig absetzbar 
Pflegeversicherung Vorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar 
Gesetzliche Rentenversicherung Vorsorgeaufwendungen 100 Prozent der eigenen Beiträge steuerlich absetzbar; gedeckelt 
Rürup-Rente (Basisrente) Vorsorgeaufwendungen 100 Prozent der eigenen Beiträge steuerlich absetzbar; gedeckelt   
Private Haftpflichtversicherung Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar 
Tierhalterhaftpflichtversicherung Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar 
Bauherrenhaftpflichtversicherung Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar 
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar 
Kfz-Haftpflicht  Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar 
Unfallversicherung  Vorsorgeaufwendungen (privat) / Werbungskosten (beruflicher Anteil) nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar (privat) / 50 Prozent als Werbungskosten absetzbar 
Arbeitslosenversicherung Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar 
Berufsrechtsschutzversicherung  Werbungskosten nur beruflicher Anteil absetzbar 
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung Werbungskosten vollständig absetzbar bei beruflicher Veranlassung 

Warum wirkt sich meine Versicherung steuerlich nicht aus?

Auch wenn viele Versicherungen in der Steuererklärung angegeben werden, führt das in der Praxis oft zu keiner oder nur einer geringen Steuerersparnis. Der wichtigste Grund dafür sind die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen.  

Wie funktionieren die Höchstbeträge? 

Bei einigen Vorsorgeaufwendungen gibt es einen gemeinsamen Gesamtbetrag, der maximal steuerlich berücksichtigt wird. Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner beträgt dieser 1.900 Euro pro Jahr.  

In der Praxis ist es oft so, dass dieser Höchstbetrag bereits vollständig durch die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird, wodurch der gesamte „Spielraum“ bereits verbraucht ist und andere Versicherungen unberücksichtigt bleiben. Das bedeutet, auch wenn weitere Kosten in der Steuererklärung angegeben werden, führen diese faktisch zu keiner weiteren Steuerersparnis.  

Wann wirkt sich eine Versicherung trotzdem steuerlich aus?

Eine Versicherung wirkt sich trotzdem steuerlich aus, wenn sie entweder als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden kann und der dafür geltende Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist oder wenn sie als Werbungskosten aufgrund eines beruflichen Zusammenhangs anerkannt wird.

Welche Versicherungen sind nicht steuerlich absetzbar?

Nicht jede Versicherung führt zu einer Steuerersparnis. In der Regel können sämtliche Sachversicherungen nicht steuerlich berücksichtigt werden, beispielsweise folgende:

  • Reiserücktrittsversicherung
  • Glasversicherung
  • Handyversicherung
  • Garantieversicherungen
  • Rechtsschutzversicherung für private Angelegenheiten
  • Kfz-Kaskoversicherung
  • Tierkrankenversicherungen 

Tipp:

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