Arbeit & Ausbildung

Vom Rettungswagen ins Flugzeug-Cockpit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden (Urteil vom 27.10.2011): Eine erstmalige Berufsausbildung setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Damit, so der BFH, ist auch die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung.

Hintergrund ist die Klage eines jungen Mannes, der nach dem Abitur während des Zivildienstes eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert hat. Nach dem Zivildienst begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die dafür entstandenen Aufwendungen machte er als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht werteten die Ausbildung zum Rettungssanitäter jedoch nicht als Berufsausbildung. Die Konsequenz: Die Pilotenausbildung sei die Erstausbildung und damit lediglich als Sonderausgaben – und damit begrenzt – abziehbar. Der BFH jedoch, als höchstes deutsches Finanzgericht, gab dem Steuerpflichtigen Recht.