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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Homeoffice, Pflege-Bonus, Fristverlängerung und mehr

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber ein weiteres Mal Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie auf den Weg gebracht. Darunter fallen unter anderem, der Corona-Bonus für Pflegekräfte, die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale sowie neue Fristen für die Steuererklärung.

Der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz am 10.06.2022 zugestimmt. Die Maßnahmen sollen möglichst viele Bürger von coronabedingten Mehraufwendungen entlasten oder zusätzlich unterstützen.

Steuerfreier Corona-Bonus für Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen bis 4.500 Euro

In bestimmten Einrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber als Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von bis zu 4.500 Euro erhalten. Das trifft insbesondere für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zu. Die Zahlung einer solchen Prämie ist auch dann steuerbegünstigt, wenn diese auf Initiative des Arbeitgebers

erfolgt und nicht ausschließlich aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen. Begünstigt werden Bonuszahlungen, die zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 geleistet werden.

Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022

Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten immer noch viele Berufstätige zumindest teilweise von zu Hause aus. Dabei hat nicht jeder ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer. Doch mit der Homeoffice-Pauschale lassen sich auch der Arbeitsplatz am Küchentisch oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer in der Steuererklärung berücksichtigen. Durch die Homeoffice-Pauschale können Arbeitnehmer auch weiterhin für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus erfolgt, einen Betrag von fünf Euro als Werbungskosten geltend machen – höchstens jedoch 600 Euro im Jahr. Denn die zunächst für die Jahre 2020 und 2021 befristete gesetzliche Regelung wurde um ein Jahr verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2022.

Änderungen beim Verlustrücktrag

Verluste, die sich im Steuerjahr nicht ausgleichen, lassen sich mit dem sogenannten Verlustabzug in andere Steuerjahre übertragen und mit positiven Einkünften verrechnen. Beim sogenannten Verlustrücktrag konnten die Verluste bisher ausschließlich im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum abgezogen werden. Ab dem Steuerjahr 2022 entstehende Verluste werden von nun an auf bis zu zwei Jahre verteilt.

Übrigens: Ein Verlustabzug erfolgt vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Deshalb konnte man bisher auf den Verlustrücktrag verzichten oder ihn zumindest begrenzen, um dieses Steuerminderungspotential sowie den Grundfreibetrag möglichst steueroptimal auszuschöpfen. Diese Regelung wurde verschärft. Denn: Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 kann auf den Verlustrücktrag nur noch vollständig verzichtet werden, eine Begrenzung ist nicht mehr möglich. Das bringt für den Steuerzahler eventuell Nachteile mit sich.

Steuererklärungsfristen nochmals angepasst

Die Abgabefristen für die Steuererklärung bei Pflichtveranlagten wurden nochmals verlängert. Nun gilt:

Veranlagungsjahrmit Steuerberatung ohne Steuerberatung
VZ 2020 31.08.202231.10.2021 (abgelaufen)
VZ 202131.08.202331.10.2022
VZ 202231.07.202430.09.2023
VZ 202331.05.202530.08.2024
VZ 202430.04.202631.07.2025 (ursprüngliche Frist)

Achtung: Werden die Fristen nicht eingehalten, kann es zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen kommen.

Tipp:

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