Familie & Leben

Unterhalt an die Eltern absetzen: Der Zahlungszeitpunkt ist wichtig!

Auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltsaufwendungen können in der Steuererklärung dann als außergewöhnliche Belastung angegeben werden und die Steuerlast mindern. Laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann steuerlich jedoch nur der Unterhaltsbedarf für das „laufende Jahr“ geltend gemacht werden.

In Deutschland beträgt der steuerlich absetzbare Unterhaltshöchstbetrag seit dem 1.1.2018 jährlich insgesamt 9.000 Euro. Dieser Höchstbetrag wird um die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person gemindert. Leben Vater bzw. Mutter im Ausland, müssen die Lebensverhältnisse des jeweiligen Landes berücksichtigt werden – dafür gibt es eine Ländergruppeneinteilung. Bei niedrigerem Lebensstandard werden dann Höchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag gemäß der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt.

In seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25.4.2018; Aktenzeichen VI R 35/16) hat sich der BFH genauer mit dem Zeitpunkt und der Anrechnung der Unterhaltszahlung gemäß § 33a Abs. 1 EStG beschäftigt.
Wer den Unterhalt an Mutter bzw. Vater nicht monatlich, sondern z. B. einmalig zahlt, muss beachten: Grundsätzlich kann die Unterhaltszahlung nicht für einen zurückliegenden Zeitraum steuerlich geltend gemacht werden – sondern nur für die aktuellen Bedürfnisse und den „laufenden“ Lebensbedarf in den noch kommenden Monaten des jeweiligen Jahres (Veranlagungszeitraums).

Auch eine Übertragung überschüssiger Zahlungen auf das Folgejahr ist laut aktuellem BFH-Urteil nicht möglich. Also: Nur durch eine optimale Wahl des Zahlungszeitpunktes kann man zu dem höchstmöglichen steuerlichen Abzug gelangen.

Tipp:

Falls Sie die Unterhaltszahlungen nicht monatlich, sondern einmalig Ihrem Vater bzw. Ihrer Mutter zukommen lassen wollen, dann machen Sie das direkt im Januar – so sichern Sie sich den höchstmöglichen Steuerabzug.

Gut zu wissen: Leben Mutter bzw. Vater im Haushalt des „Kindes“, so kann das „Kind“ Unterhaltsaufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen, ohne dass Unterhaltszahlungen an die Eltern nachgewiesen werden müssen.