Übungsleiterfreibetrag zusätzlich beim gleichen Arbeitgeber?
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 29. Februar 2012 kann die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterfreibetrag“) auch Anwendung finden, wenn ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber begünstigte Tätigkeiten erbringt, die nicht Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten sind und zudem kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.
Im verhandelten Fall war der Kläger als pädagogischer Mitarbeiter eingestellt. Zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehörte die Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern bei den Hausaufgaben und beim Spielen. Zusätzlich wurden vom Arbeitgeber nachmittags verschiedene Arbeitsgemeinschaften (Fußball, Schwimmen, Malwerkstatt usw.) angeboten. Diese Tätigkeiten waren nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages, sondern wurden vom Kläger nebenberuflich – im Rahmen einer zusätzlichen Vereinbarung – ausgeübt.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf lagen die Voraussetzungen einer steuerfreien nebenberuflichen Tätigkeit vor, was auch den zeitlichen Umfang (1/3 der normalen Arbeitszeit) betraf.