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Übernachtungskosten bei LKW-Fahrern

Kraftfahrer können Kosten für die Übernachtungen in der Fahrerkabine in geschätzter Höhe als Werbungskosten ansetzten. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 28. März 2012.

Der BFH machte zunächst deutlich, dass die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung in solchen Fällen nicht ansetzbar sind, da sie zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Dafür sind aber die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Liegen keine Einzelnachweise über diese vor, kann ihre Höhe geschätzt werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger –ein Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr – pro Tag einen Betrag in Höhe von 5 Euro angesetzt. Der Betrag ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, da auf jeden Fall Kosten in dieser Höhe für die Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit entstehen.