Telefonkosten sind bei längerer Auswärtstätigkeit absetzbar!
Kosten für Telefongespräche, die während einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit anfallen, können als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden.
Dieses am 12. Dezember 2012 veröffentlichte Urteil hat der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) am 5. Juli 2012 vor dem Bundesfinanzhof erstritten.
Wenn ein Arbeitnehmer mindestens eine Woche auswärtig tätig ist, kann er die in dieser Zeit entstandenen Kosten für Telefonate mit seinen Angehörigen geltend machen.
Generell sind die Aufwendungen für private Telefongespräche typische Kosten der Lebensführung und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen. Da aber bei einer längeren Abwesenheit private Angelegenheiten nur telefonisch geregelt werden können, ist der Mehraufwand überwiegend durch den beruflichen Veranlassungszusammenhang geprägt – die Aufwendungen können nun als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.
Ob es sich bei der Auswärtstätigkeit um eine Dienstreise, Einsätze an wechselnden Einsatzorten oder eine Fahrtätigkeit handelt, ist unbedeutend. Lediglich die zeitliche Abwesenheit von mindestens einer Woche ist maßgebend.
Wie die Finanzämter mit dem Urteil umgehen, ist noch nicht absehbar. Um diese Steuersparmöglichkeit auszuschöpfen, sollten in jedem Fall die Nachweise der angefallenen Aufwendungen für die Telefonate gesammelt werden.