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Steuererleichterungen bei Unwetterschäden

Fast in ganz Deutschland haben in den vergangenen Tagen schwere Unwetter getobt und vieles zerstört. Auch wenn Betroffene zurzeit hauptsächlich Schäden beseitigen, sollten sie jetzt schon wichtige Punkte für die Steuererklärung beachten.

Auf dem Dach fehlen Ziegel, die Möbel im Keller stehen unter Wasser und die Elektrogeräte sind vom Blitz getroffen – das Reparieren und Ersetzen von Unwetterschäden ist kostspielig. Einige Aufwendungen können Sie aber als „außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art“ in Ihrer Steuererklärung abziehen. Voraussetzung: Sie dienen zur Wiederbeschaffung oder zur Schadensbeseitigung existentiell notwendiger Lebensbereiche. Begünstigt sind die Wohnung, der Hausrat und Kleidung. Ist der PKW oder die Garage betroffen, gehen Sie leer aus.

Die Kosten der Wiederbeschaffung müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein – und dürfen den Wert der bisherigen Gegenstände vor dem Unwetter nicht übersteigen. Einen noch vorhandenen Wert müssen Sie gegenrechnen.

Versicherungsleistungen werden von den Schadenskosten abgezogen. Die Regeln sind sehr streng: Aufwendungen sind in der Steuererklärung nur anrechenbar, wenn Sie vorab eine übliche Versicherungsmöglichkeit, wie eine Gebäude- oder Hausratsversicherung, genutzt haben.

Wichtig: In der Vergangenheit gab es in vergleichbaren Fällen meist einen sogenannten Katastrophenerlass der Finanzbehörden. Diese regelten steuerliche Erleichterungen, z. B. für Schäden wenn keine Gebäude- oder Hausratversicherung abgeschlossen wurde. Warten Sie ab, ob es aufgrund des aktuellen Unwetters wieder einen solchen Erlass geben wird.

Tipp: Heben Sie alle Rechnungen auf. Sie benötigen diese für die Versicherungen und für das Finanzamt.