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Steuerbonus für Handwerkerleistungen? Nicht bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung!

Das Finanzamt berücksichtigt Handwerkerleistungen mit einem Steuerbonus von 20 % der Arbeitskosten (gem. § 35a EStG) – wenn die Arbeiten im Haushalt durchgeführt werden. Vor einigen Jahren hat der Bundesfinanzhof den Begriff des Haushalts erweitert: Aufwendungen sind auch dann begünstigt, wenn sie dem Haushalt dienen. Einschränkungen hierzu liefert jedoch ein aktuelles Urteil zu einer Mischwasserleitung.

Steuerbürger aus Sachsen hatten das Abwasser ihres Haushalts zunächst über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt. Schließlich wurde ihr Haus erstmals an die zentrale Kläranlage angeschlossen. Als Bestandteil des Hausanschlusses musste eine neue Mischwasserleitung gelegt werden, teilweise unter der öffentlichen Straße. Für die Herstellung der Leitung verlangte der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss von den Anwohnern. Daraufhin beantragten die betroffenen Steuerzahler die Steuerermäßigung von 20 Prozent der geschätzten Arbeitskosten und zogen dafür bis vor den Bundesfinanzhof. Dieser lehnte den Steuervorteil mit seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. VI R 18/16) ab.

Die Begründung: Die Arbeiten sind nicht mehr in einem direkten räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt worden. Die Herstellung der öffentlichen Mischwasserleitung kommt nämlich nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern zugute, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes. Es handelt sich um einen Ausbau des öffentlichen Wasserverteilungsnetzwerks und zählt damit nicht mehr zum Haushalt.

Tipp

In dem vorliegenden Fall wurde eine neue Mischwasserleitung gelegt. Bei Ihnen existiert bereits solch eine Leitung? Dann muss Ihr Grundstück lediglich an das bestehende Netzwerk angeschlossen werden – und die entsprechenden Aufwendungen sind begünstigt. Hierzu können Sie sich auf das Bundesfinanzhof-Urteil vom 20. März 2014 (Az. VI R 55/12) berufen.