Stationierung im Ausland: Änderungen ab 2015
Für Soldaten und zivile Mitarbeiter, die ins Ausland versetzt wurden, gibt es beim Lohnsteuerabzug und Kindergeld ab dem Jahr 2015 wichtige Änderungen. Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (Steuerring) nennt Ihnen die wesentlichen Punkte.
Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Neuregelung gilt für jene Personen, die aufgrund der Versetzung ins Ausland den inländischen Wohnsitz aufgeben – sich also bei der inländischen Meldebehörde abmelden.
Mit dieser Abmeldung wird die ELStAM-Datenbank für die Bezügestelle (BVA) gesperrt. Beim Lohnsteuerabzug kann ein Verheirateter weiterhin die Steuerklasse 3, ein Lediger die Steuerklasse 1 erhalten. Da das BVA nicht mehr auf die ELStAM-Datenbank zugreifen kann, müsste der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse 6 erfolgen. Auch Kinder könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da die Anzahl der Kinder ebenfalls in der gesperrten Datenbank enthalten ist.
Damit diese negativen Folgen nicht eintreten, muss der Betroffene zwei Anträge beim zuständigen Veranlagungsfinanzamt stellen:
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen.
Dieser Antrag muss künftig jährlich rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Jahres gestellt werden. - Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zur Bescheinigung der Freibeträge für Kinder. Auch dieser Antrag muss jährlich gestellt werden.
Das Finanzamt erteilt Papierbescheinigungen, die für das Jahr 2015 möglichst gemeinsam und unverzüglich – für künftige Jahre spätestens bis Ende November des Vorjahres – an die zuständige Bezügestelle gesandt werden müssen. Nur mit diesen Bescheinigungen kann der Lohnsteuerabzug korrekt erfolgen.
Frist: Die beiden genannten Bescheinigungen mussten bis zum 31.3.2015 der zuständigen Bezügestelle vorliegen. Ansonsten erfolgt der Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse 6 ohne Berücksichtigung von Kindern. Allerdings kann die Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern über die Steuererklärung erfolgen.
Kindergeldverfahren
Kindergeld von Berechtigten im Ausland wird ab dem Jahr 2015 grundsätzlich nicht mehr von der Familienkasse des BVA gezahlt. Davon sind alle Soldaten und zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr betroffen, die ins Ausland versetzt wurden. Es wird – im Gegensatz zum Lohnsteuerabzugsverfahren – nicht unterschieden, ob der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben oder beibehalten wurde.
Für diese Fälle wurde eine Sonderzuständigkeit von Familienkassen der Agentur für Arbeit festgelegt. Folgende Sonderzuständigkeiten haben wir in Erfahrung gebracht. Maßgebend ist das Land, in das der Betroffene versetzt wurde.
- Frankreich: Familienkasse Baden-Württemberg West, Standort Offenburg
- Schweiz: Familienkasse Baden-Württemberg West, Standort Lörrach
- Belgien, Niederlande und Luxemburg: Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland, Standort Saarbrücken
- Tschechien und Polen: Familienkasse Sachsen, Standort Bautzen
- Alle anderen EU-Länder: Familienkasse Bayern Nord, Standort Nürnberg
Für Betroffene, die beispielsweise in die USA, nach Kanada oder in asiatische Länder versetzt wurden, bleibt nach bisherigem Stand die Familienkasse des BVA zuständig.
Betroffene, die von der NATO oder einer anderen überstaatlichen Organisation besoldet werden, erhalten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Eine Sonderzuständigkeit konnten wir bisher nicht in Erfahrung bringen.
Die Betroffenen werden vom BVA bzw. der bisher dort zuständigen Familienkasse über den Zuständigkeitswechsel unterrichtet. Die nun verantwortliche Familienkasse soll sich mit den Betroffenen in Verbindung setzen und verschickt einen oder auch mehrere Fragebogen mit der Bitte um Rücksendung. Dies ist nach unserer Kenntnis noch nicht in allen Fällen erfolgt.
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