Splittingtarif für Lebenspartnerschaft
„Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln.“ Diesen Beschluss hat das Finanzgericht in Köln getroffen (Urteil vom 7.12.2011) – und damit das Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare in Aussicht gestellt.
Zum Hintergrund:
Die Partner einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft wollten auf ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV bekommen. Das ist jedoch nach aktueller gesetzlicher Regelung nur Ehegatten vorbehalten. Das Finanzamt lehnte somit ab.
Jetzt erreichte das Paar beim Kölner Finanzgericht vorläufigen Rechtschutz; das Gericht verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen.