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Spenden an politische Parteien von der Steuer absetzen

Anfang September finden in Brandenburg und Sachsen Landtagswahlen statt. Nicht nur, aber vor allem während des Wahlkampfes unterstützen viele Bürger die antretenden Parteien mit einer Spende. Diese lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung berücksichtigen.

Grundsätzlich setzt das Finanzamt Spenden bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben ab – wenn Sie eine steuerbegünstigte Organisation fördern. Das heißt, dass die Organisation zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke anerkannt sein muss. Neben der Geldspende ist auch eine Sachspende möglich.

Wichtig: Sie sollten nur jene Spenden in Ihrer Steuererklärung angeben, für die Sie eine Empfangsbestätigung erhalten haben – diese kann das Finanzamt nämlich anfordern. Bei Spenden bis zu 200 Euro reicht dafür ein Kontoauszug Ihrer Bank. Bei Spenden über 200 Euro ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster notwendig.

Spenden an politische Parteien

Auch Spenden an politische Parteien sind steuerlich abzugsfähig, jedoch gelten hier besondere Regeln:

  • Spenden müssen an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes gehen.
  • Spenden an politische Parteien sind lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 3.300 Euro (6.600 Euro bei Verheirateten) steuerbegünstigt.

Das Finanzamt berücksichtigt die Spende dann in zwei Schritten. Zunächst wird der Spendenbetrag halbiert und direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Die andere Hälfte der Spende setzt das Finanzamt im nächsten Schritt als Sonderausgaben ab.

Achtung: Die zu halbierende Spenden-Höchstgrenze liegt bei 1.650 Euro (bei Verheirateten bei 3.300 Euro). Beträgt Ihre Parteienspende beispielsweise 3.000 Euro und Sie sind ledig, werden also aufgrund dieser Höchstgrenze nicht die vollen 3.000 Euro halbiert, sondern nur 1.650 Euro. Ihre Steuerschuld reduziert sich somit unmittelbar um 825 Euro. Der übrige Teil der Spende beträgt 1.350 Euro (3.000 - 1.650) und wird als Sonderausgaben anerkannt.

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