Spenden in der Steuererklärung
Viele Menschen unterstützen durch Spenden wichtige soziale, kulturelle oder gemeinnützige Projekte. Ein netter Nebeneffekt der notwendigen Hilfe: Spendenbeiträge bewirken häufig eine Steuerersparnis. Wichtig ist, dass die Spenden korrekt nachgewiesen werden. Worauf dabei zu achten ist, erklären wir im Folgenden.
Welche Spenden können in der Steuererklärung abgesetzt werden?
Bei Abgabe einer Steuererklärung können Zuwendungen, also Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, als Sonderausgaben abgezogen werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Die Spende geht an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (zum Beispiel eine Stiftung, Kirche oder ein Verein) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel an den Bund, Länder, Gemeinden oder Hochschulen).
- Der Spendenempfänger führt sogenannte steuerbegünstigte Zwecke aus. Dazu zählt beispielsweise die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, der Tierschutz oder die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Nicht abzugsfähige Spenden sind solche an private Personen oder Projekte oder auch Leistungen, für die der Spendende eine Gegenleistung erhält.
Nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge sind solche an Körperschaften, die den Sport, die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und die Heimatpflege und Heimatkunde fördern. Dazu zählen beispielsweise Beiträge eines Fußball- oder Fasnachtsverein.
Ob der Spendenempfänger die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie ganz leicht online im Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamt für Steuern nachsehen.
Grundsätzlich sind die aufgewendeten Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu einem Betrag in Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte (gem. §10b EStG) von der Steuer abzugsfähig.
Besonderheiten bei Zuwendungen an politische Parteien
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien können auf zwei verschiedene Weisen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Zum einen können diese zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 3.300 Euro.
Zum anderen kann der zugewendete Betrag, der darüber hinausgeht, als Sonderausgabe abgezogen werden. Hier gelten Grenzen von 3.300 Euro in der Einzelveranlagung und bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern wiederum der doppelte Betrag in Höhe von 6.600 Euro.
Sachspenden: Den richtigen Wert für die Steuererklärung ermitteln
Das Finanzamt berücksichtigt in der Steuererklärung nicht nur gespendete Geldbeträge, sondern auch Sachzuwendungen. Der Wert einer Sachspende orientiert sich dabei am üblichen Marktpreis – der bei neu gekauften Sachspenden dem Kaufpreis entspricht. Für die korrekte Zuwendungsbestätigung übergeben Sie der begünstigten Organisation am besten den Kassenzettel.
Bei gebrauchten Sachspenden hingegen gilt als Marktwert der Preis, zu dem Sie das Produkt noch verkaufen könnten – abhängig vom Alter und Zustand des Artikels. Informationen über den aktuellen Preis Ihrer Sachspende erhalten Sie beispielsweise in Online-Verkaufsportalen. Werden Sie hier nicht fündig, kann der Spendenempfänger den Preis schätzen und Ihnen dann die entsprechende Spendenbestätigung aushändigen.
Aufwandsspenden im Ehrenamt
Neben Geld- oder Sachspenden können auch sogenannte Aufwandsspenden in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Dabei verzichten ehrenamtlich Tätige freiwillig auf einen ihnen zustehenden Ersatzanspruch gegenüber der Organisation, für die sie tätig sind. Die Organisation kann diesen Verzicht als Spende in entsprechender Höhe bescheinigen, sodass der Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann.
Wenn ein Chorleiter beispielsweise Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro pro Jahr hat und auf diese verzichtet, kann ihm eine Spendenbescheinigung in derselben Höhe ausgestellt werden.
Wo werden die Kosten in der Steuererklärung eingetragen?
Spenden können in der Steuererklärung als Sonderausgaben in der gleichnamigen Anlage ab Zeile 5 eingetragen werden. Belege müssen nicht mitgesendet werden, sollten aber gut aufgehoben werden.