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So sparen Sie im Alter Steuern

Wenn Menschen in den Ruhestand gehen, steht ihnen meist weniger Geld zur Verfügung – trotzdem zahlen Rentner und Pensionäre immer häufiger Steuern. Dadurch wird ihr oft geringes Einkommen zusätzlich belastet. Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) zeigt Ihnen einige Beispiele, was Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen können, um Ihre Steuerlast zu senken.

Werbungskosten

Vom steuerpflichtigen Teil der Rente zieht das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro ab. Sind Ihre Ausgaben höher, lohnt es sich, diese in der Anlage R der Steuererklärung einzeln nachzuweisen. Absetzbar sind u. a.: Steuerberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Rechtsberatungs- und Prozesskosten zur Klärung von Rentenansprüchen sowie Kontoführungsgebühren eines Girokontos, die auf Rentenüberweisungen entfallen – pauschal sind das 16 Euro.

Altersentlastungsbetrag

Nach Ihrem vollendeten 64. Lebensjahr erhalten Sie auf verschiedene Einkünfte wie Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und Lohneinkünfte aufgrund einer aktiven Beschäftigung einen Altersentlastungsbetrag. Die Höhe richtet sich nach dem Jahr, in dem Sie 64 Jahre alt wurden. War dies z. B. im Jahr 2012 der Fall, dann beläuft sich der Entlastungsbetrag auf 27,2 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 1.292 Euro. Bei einer früheren Vollendung des 64. Lebensjahres kann der Entlastungsbetrag bis 1.900 Euro betragen. Wichtig: Für Renten oder Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) wird der Altersentlastungsbetrag nicht gewährt.

Kapitalerträge

Geben Sie in Ihrer Steuererklärung immer alle Kapitalerträge an. Nur dann kann das Finanzamt überprüfen, ob Sie von der (bei der Bank gezahlten) Kapitalertragsteuer etwas zurückerhalten. Die Bank berücksichtigt den Altersentlastungbetrag nicht, er kann nur vom Finanzamt mit Abgabe einer Steuererklärung gewährt werden. Tipp: Achten Sie auf die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge – Alleinstehende haben auf maximal 801 Euro Anspruch und Eheleute auf maximal 1.602 Euro.

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben absetzbar. Hierzu gehören z. B. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen (PKW, privat oder für ein Haustier) und Sterbegeldversicherungen. Vergessen Sie nicht die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, welche die Rentenversicherung direkt einbehält.

Spenden

Spenden für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke dürfen Sie in Höhe von bis zu 20 Prozent der persönlichen Einkünfte geltend machen. Beträge bis zu 200 Euro erkennt das Finanzamt ohne Spendenbescheinigung an; reichen Sie einfach den Kontoauszug mit ein.

Krankheitskosten

Typische Krankheitskosten sind z. B. Ausgaben für: Medikamente, Physiotherapie, Arzt- und Heilpraktikerbesuche sowie Kur- und Krankenhausaufenthalte. Diese Aufwendungen können Sie als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung angeben. Als Beleg dienen Rezepte, ärztliche Atteste oder Verordnungen eines Heilpraktikers. Bitte beachten Sie dabei: Mögliche Kostenerstattungen von Versicherungen o. ä. mindern den abzugsfähigen Betrag.

Pflegekosten

Pflegekosten zählen auch zu den außergewöhnlichen Belastungen – allerdings nur, wenn sie krankheitsbedingt entstehen. Zu den Pflegekosten gehören Aufwendungen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft bzw. eines Pflegedienstes oder eine Heimunterbringung. Sie sollten Bescheinigungen der Pflegekasse, ein ärztliches Attest oder einen Schwerbehindertenausweis als Nachweis einreichen.

Achtung: Bei außergewöhnlichen Belastungen kürzt das Finanzamt den angesetzten Betrag stets um die „zumutbare Belastung“. Diese richtet sich nach dem Einkommen und Familienstand.

Pauschbeträge für behinderte Menschen

Anstelle behinderungsbedingte Aufwendungen gesondert und mit ihrer tatsächlichen Höhe in der Steuererklärung anzugeben, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen jährlich Pauschbeträge beanspruchen. Die Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen richtet sich nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro und 1.420 Euro.

Weitere Informationen gibt der Steuertipp "Pauschbeträge für behinderte und kranke Menschen"

Haushaltshilfen und Handwerker

Werden typische Hausarbeiten wie Waschen, Putzen, Kochen oder Gärtnern, aber auch Pflege- und Betreuungsleistungen für Sie übernommen, können Sie diese steuerlich geltend machen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, aber höchstens 4.000 Euro begünstigt. Ist die Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis beschäftigt (Minijob) sinkt der Höchstbetrag auf 510 Euro. Bei Handwerkerleistungen erkennt der Fiskus ebenfalls 20 Prozent der Kosten an, es können aber maximal 1.200 Euro von der Steuerlast abgezogen werden. Achtung: Barzahlungen sind nicht begünstigt!

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