Familie & Leben

Schwanger? Schon jetzt die Steuerklasse optimieren!

Werdende Eltern kümmern sich in den ersten Schwangerschaftswochen um Arzttermine, die Suche nach einer Hebamme und Geburtsvorbereitungskurse. Kaum jemand denkt da schon ans Elterngeld. Sie sind schwanger oder Ihre Partnerin erwartet ein Kind? Dann sollten Sie sich frühzeitig mit einem Steuerklassenwechsel auseinandersetzen. Sie können dadurch Ihr Elterngeld deutlich erhöhen.

Nach der Geburt: Basiselterngeld oder ElterngeldPlus erhalten

Nach der Geburt eines Kindes können Mütter und Väter für maximal 14 Monate Elterngeld beziehen und untereinander aufteilen – das sogenannte Basiselterngeld. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

Für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder, die mindestens sechs Wochen vor dem Geburtstermin zur Welt kommen, können sogar bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld bezogen werden. Der Staat zahlt ihnen zwischen 65 und 67 Prozent des Nettoverdienstes, aber mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Durch das „Elterngeld Plus“ besteht sogar die Möglichkeit, halbe Zahlungen über den doppelten Zeitraum zu erhalten. Wie viel Elterngeld Sie ausgezahlt bekommen, richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate.

Achtung:

Einkommensverluste zwischen dem 1. März 2020 und 23. September 2022 aufgrund der Corona-Pandemie, etwa, weil Sie Kurzarbeitergeld bezogen haben, können Sie von der Elterngeldberechnung ausnehmen. Stattdessen wird für die Bemessung des Elterngeldes Ihr Einkommen aus den davorliegenden Monaten herangezogen.

Welche Steuerklasse lohnt sich fürs Elterngeld?

Sie möchten Elterngeld beantragen und sind vor der Geburt in der ungünstigeren Steuerklasse 5? Dann sollten Sie nach Bekanntwerden der Schwangerschaft möglichst schnell in die Steuerklasse 3 wechseln. Denn: Für die Bemessung des Elterngeldes kommt es darauf an, welche Steuerklasse im gesamten Bemessungszeitraum länger gegolten hat. Es gilt die Grundregel: Der Antrag auf den Steuerklassenwechsel muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt.

Beispiel: Sie sind schwanger und erwarten für den 11. Januar Ihr Baby. Dann beginnt Ihr sechswöchiger Mutterschutz am 27. November. Spätestens ab Juni müssen Sie in der Steuerklasse 3 sein. Da ein Antrag auf einen Steuerklassenwechsel immer erst im darauffolgenden Monat wirkt, müssen Sie und Ihr Partner den Antrag im Mai stellen, damit die Elterngeldstelle ihn noch berücksichtigt.

Nachdem Sie von der Schwangerschaft erfahren haben, sollten Sie sich also frühzeitig mit dem Thema beschäftigen. Ehegatten mit vorhandenem Kinderwunsch können in Erwägung ziehen, schon vor der Schwangerschaft die Steuerklasse zu wechseln. Sie sollten zumindest die Steuerklassenkombination 4/4 wählen. Der ungünstigste Fall ist nun mal, wenn der Elterngeldbezieher in der Steuerklasse 5 ist.

Steuerklassenwechsel nach der Geburt

Alleinerziehende Eltern können die Steuerklasse II wählen. Dadurch wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt. Dieser Anspruch besteht dann, wenn im Haushalt des Alleinerziehenden mindestens ein Kind wohnt, für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht.

 

Tipp:

Ihnen ist das alles zu kompliziert und Sie möchten am liebsten Ihre Steuerangelegenheiten abgeben? Dann ist vielleicht eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Steuerring für Sie interessant. Alle Vorteile einer Mitgliedschaft erfahren Sie hier – und einen persönlichen Berater in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Beratungsstellensuche.