Praxisgebühr nicht absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sogenannten Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können (Urteil vom 18. Juli 2012).
Generell können Steuerpflichtige „Beiträge zu Krankenversicherungen“ als Sonderausgaben geltend machen. Darunter fallen jedoch nur Zahlungen, die zumindest mit der Erlangung des Versicherungsschutzes in Zusammenhang stehen. Also Aufwendungen, die der Vorsorge dienen.
Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, unabhängig von ihrer Zahlung gewährt die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherungsschutz. Die Gebühr stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung an eigenen Krankheitskosten dar.
Nicht entschieden hat der BFH jedoch, ob die Praxisgebühren nicht weiterhin als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden können.