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Neuer Pauschbetrag für LKW-Fahrer ab 2020

Weite Strecken, viele Nächte: Für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten müssen, gibt es seit diesem Jahr einen neuen Pauschbetrag. Die Fahrer können ihn zusätzlich zu den bisher üblichen Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen nutzen.

Nicht erst seit dem das neuartige Coronavirus unser bisheriges Leben massiv verändert hat, wissen wir: LKW-Fahrer sind Tag und Nacht unterwegs, um Supermärkte mit den benötigten Waren zu beliefern und Betrieben die erforderlichen Transporte abzusichern. Dabei übernachten die Fahrer oftmals in der Kabine ihres Fahrzeuges.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber eine weitere Pauschale für LKW-Fahrer eingeführt, die unter die Werbungskosten fällt: Berufskraftfahrer, die in ihrem Laster übernachten, können ab dem Steuerjahr 2020 zusätzlich zu den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen, eine Pauschale von acht Euro in ihrer Steuererklärung ansetzen – anstelle der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Übernachtung. Diese neue Pauschale berücksichtigt das Finanzamt für jeden Kalendertag, an dem auch ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht.

Pauschbetrag für Kosten im Zusammenhang mit einer Übernachtung

Mit dem neuen Pauschbetrag sollen die Kosten abgedeckt werden, die den Fahrern entstehen, wenn sie in ihrem LKW schlafen müssen. Dazu zählen beispielsweise die Gebühren für die Nutzung von sanitären Einrichtungen auf Rastplätzen, aber auch für die Reinigung der eigenen Schlafkabine. Für die angefallenen Aufwendungen waren bisher Belege erforderlich, um sie als Werbungskosten in der Steuererklärung zu beantragen. Wenn die Fahrer keine Zahlungsnachweise mehr vorlegen konnten, hatte das in der Vergangenheit oft zu Streit mit den Finanzämtern geführt.

LKW-Fahrer sollten bei der Steuererklärung nun folgendes beachten:

  • Das Finanzamt berücksichtigt entweder die tatsächlich angefallenen Kosten für die Gebühren von Toilette, Dusche etc. oder die Übernachtungspauschale.
  • Der neue Pauschbetrag gilt auch bei Fahrten im Ausland.
  • Kraftfahrer, die im Nahverkehr unterwegs sind, können den neuen Pauschbetrag nicht anwenden, da diese meist nicht im Fahrzeug übernachten müssen.

Tipp:

Ihre tatsächlich angefallenen Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen sind im gesamten Kalenderjahr nachweislich höher als der neue Pauschbetrag von acht Euro am Tag? Dann können Sie wie bisher auch diese tatsächlichen Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Heben Sie dann unbedingt die entsprechenden Belege auf.