Wohnen & Vermieten

Mietvertrag zwischen Eltern und Kind: Vorsicht bei der Formulierung (copy 1)

Mietverträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten – d. h. der Vertrag muss dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist.

Jedenfalls müssen die Hauptpflichten des Mietvertrages wie z. B. die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete klar und eindeutig vereinbart und entsprechend durchgeführt werden. Ist die im Vertrag angegebene Miethöhe mit dem Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“ versehen, hält der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Dies hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 1. August 2012 entschieden.

Im vorliegenden Fall erwarben die Kläger eine Wohnung und vermieteten diese nacheinander an ihre Kinder. Bezüglich der Miethöhe galt die vorgenannte Vereinbarung. Das Gericht beurteilte diese Klausel als einen „schwerwiegenden Mangel“ und erkannte den Mietvertrag steuerlich nicht an. Ein fremder Mieter würde sich auf die Regelung – aufgrund der unsicheren Miethöhe – nie einlassen.