Krankheitskosten: Fettabsaugung steuerlich absetzbar?
Krankheitskosten gehören grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Ein Steuerabzug ist nur möglich, wenn die Aufwendungen der Heilung einer Krankheit dienen (z. B. Medikamente, Eigenanteile einer ärztlichen Behandlung) oder die Krankheit erträglicher machen (z. B. Anschaffung eines Rollstuhls). Wie sind aber Aufwendungen steuerlich zu beurteilen, wenn sich die Krankenkasse daran nicht beteiligt – z. B. bei einer Fettabsaugung?
Eine Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Krankheitskosten: Die Aufwendungen sind nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich. Üblicherweise wird die Zwangsläufigkeit durch die Verordnung (Rezept) eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen.
Der Bundesfinanzhof in München beschäftigte sich in einem aktuellen Urteil vom 26. Juni 2014 mit der Frage, ob Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) diese Voraussetzungen erfüllen. Für die Behandlung entstanden Kosten von über 12.000 Euro. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme aufgrund einer Beurteilung des medizinischen Dienstes ab. Das zuständige Gesundheitsamt kam zum Ergebnis, dass die vorgesehene Maßnahme keine anerkannte wissenschaftliche Heilmethode sei.
Nach der verlorenen Klage vor dem Finanzgericht zog die betroffene Patientin vor den Bundesfinanzhof. Dieser hob das negative Urteil auf und beauftragte das Finanzgericht, die gesundheitliche Situation weiter aufzuklären. Allein die Beurteilungen durch den medizinischen Dienst und das Gesundheitsamt genügen nicht, da diese die Entscheidung auch nicht ausreichend begründeten. Es muss nun geprüft werden, ob die Liposuktion bezüglich Qualität und Wirksamkeit dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und wie die Mehrheit der Fachleute (Ärzte und Wissenschaftler) die Behandlungsmethode beurteilen.