Krankheit & Behinderung

Kosten der Liposuktion steuerlich absetzbar

Geschätzt leiden vier Millionen Frauen in Deutschland im Laufe ihres Lebens an einem Lipödem - einer krankhaften Störung der Fettverteilung. Die Behandlung durch eine Liposuktion (Fettabsaugung) kostet eine Menge Geld. Nun ist es für Fälle ab 2016 möglich die Kosten abzusetzen – das entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vom Steuerring geführten Revisionsverfahren. Der BFH bestätigte damit das vorausgegangene positive Urteil des Sächsischen Finanzgerichts.

 

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können ab dem Jahr 2016 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden – und das ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dabei ist es unabhängig, in welchem Krankheitsstadium sich der/die Betroffene befindet

Für die Steuererklärung bedeutet das: Wenn die Liposuktion bereits stattgefunden hat, können die Kosten noch bis 31.12.2023 rückwirkend bis 2019 angegeben werden, sofern noch keine Steuererklärung für das Jahr der Operation erstellt wurde. War die Liposuktion allerdings zum Beispiel im Jahr 2020 und der Steuerbescheid für 2020 wurde bereits erlassen, besteht diese Möglichkeit nicht mehr - außer der Bescheid wurde durch einen Einspruch offengehalten.

Die Liposuktion darf allerdings nicht zu kosmetischen Zwecken durchgeführt werden, sondern muss medizinisch indiziert sein – also weiterhin von einem entsprechenden Facharzt verordnet werden.

Kann die volle Höhe der Kosten abgesetzt werden?

Die Kosten der Liposuktion belaufen sich in der Regel auf mehrere Tausend Euro. Die zumutbare Eigenbelastung ist dadurch in den meisten Fällen übertroffen. Sämtliche Kosten können also als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden und wirken sich steuermindernd aus.

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