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Haushaltsnahe Dienstleistung: über die Grenzen hinaus

Endet der Haushalt eines Steuerbürgers tatsächlich an der Grundstücksgrenze? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen vom 20. März 2014 und entschied zum Vorteil der Steuerzahler.

Im ersten Sachverhalt ging es um die Kosten der Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg. Das Finanzamt berücksichtigte die anteiligen Hausmeisterkosten nicht, da die Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenze durchgeführt wurden. Dass es eine öffentliche Räum- und Streupflicht gibt, blieb für das Finanzamt ohne Bedeutung.

Beim zweiten Verfahren beachtete das Finanzamt den Arbeitslohn für Anschlusskosten an die öffentliche Wasserversorgung nicht, soweit diese Arbeiten außerhalb des Grundstücks erbracht wurden. Der Haushalt ist durch die Grundstücksgrenze abgesteckt, so das Finanzamt.

In beiden Fällen bestätigte der BFH die Auffassung der Steuerzahler und gewährte die Ermäßigung. Der Begriff „im Haushalt“ ist nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Es genügt, wenn die Arbeiten für den Haushalt und zu dessen Nutzen durchgeführt werden.

Der Steuernachlass für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen beträgt 20 Prozent des Arbeitslohns. Weiterhin ist eine Rechnung des Dienstleisters und eine unbare Zahlung durch Überweisung erforderlich.