Geringere Bezüge durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale ab 2026
Ab dem Jahr 2026 kommt es zu einer wichtigen Änderung bei der Lohnsteuer: Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Diese Neuregelung kann für viele Arbeitnehmer zu geringeren monatlichen Nettobezügen führen, insbesondere bei Soldaten oder anderen Angestellten im Staatsdienst.
Was ändert sich ab 2026 bei der Vorsorgepauschale?
Bislang wurde beim Lohnsteuerabzugsverfahren eine Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt, unabhängig von den tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Diese Pauschale betrug grundsätzlich 12 Prozent der Bezüge, aber höchstens 1.900 Euro für die Steuerklassen I, II, IV, V, VI und bei der Lohnsteuerklasse III höchstens 3.000 Euro pro Person. Eine Berücksichtigung fand ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren statt.
Im Zuge der Neuregelung entfällt die Mindestvorsorgepauschale ersatzlos. Es können ab dem Steuerjahr 2026 nur noch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das bedeutet für Soldaten, dass beim monatlichen Lohnsteuerabzug nur noch die tatsächlichen Zahlungen für eine Pflegepflicht- oder Anwartschaftsversicherung abgesetzt werden können. Hierzu haben die Versicherungsgesellschaften die Beiträge auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Der Dienstherr oder Arbeitgeber bekommt diese Daten im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt. So soll die Berücksichtigung von Beiträgen für die Altersvorsorge sowie für die Krankenversicherungen beim Lohnsteuerabzug vereinfacht werden. Weitere Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt, diese können aber in der Steuererklärung angegeben werden.
Welche Auswirkungen hat die Neuregelung?
Die Mindestvorsorgepauschale wurde bisher nur beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, nicht jedoch in der Einkommensteuererklärung. Dort wurden immer die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen angesetzt. Die Krankenkassen melden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits seit einigen Jahren elektronisch an das Finanzamt. Durch das Zusammenspiel dieser beiden Regelungen kam es bisher dazu, dass das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat, wenn die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen niedriger waren als die Mindestvorsorgepauschale.
Mit dem Wegfall der Mindestvorsorgepauschale steigt künftig die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer. Eine drohende Steuernachzahlung wird damit vermieden, allerdings werden alle weiteren Versicherungsbeiträge nun erst in der Steuererklärung berücksichtigt. Daher lohnt es sich ab dem Jahr 2026 besonders eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Bisher führte die Mindestvorsorgepauschale in den meisten Fällen zu einer Pflichtveranlagung, sodass die Einkommensteuererklärung jeweils bis zum 31. Juli eines Jahres eingereicht werden musste. Bei verspäteter Abgabe drohten Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat – maximal 300 Euro pro Jahr. Ohne die Mindestvorsorgepauschale liegt in den meisten Fällen nun eine Antragsveranlagung vor, das heißt, die Abgabe der Steuererklärung erfolgt freiwillig. Für die Einkommensteuererklärung 2026 haben Sie somit Zeit bis zum Ende des Jahres 2030, ohne dass Verspätungszuschläge anfallen.
Wer ist vom Entfall der Mindestvorsorgepauschale besonders betroffen?
Vom Wegfall der Mindestvorsorgepauschale ab 2026 sind vor allem Soldaten und andere Beschäftigte im Staatsdienst betroffen. Diese Gruppen profitierten bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren von einem pauschalen Betrag, der unabhängig von den tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen vom Bruttolohn abgezogen wurde. Mit dem Entfall dieser Pauschale steigt für sie künftig die laufende Lohnsteuer, wodurch das monatliche Netto geringer ausfällt.
Damit betrifft die Änderung vor allem diejenigen Beschäftigten, deren Einkommen bislang stark von der Mindestvorsorgepauschale entlastet wurde. Für sie ist es besonders wichtig, die Anpassung in der finanziellen Planung zu berücksichtigen.