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Flutkatastrophe: Steuerhilfen für Betroffene

Starke Regenfälle und Unwetter haben in Teilen Deutschlands zu Todesopfern geführt und beträchtliche Schäden angerichtet. Viele Bürger verloren dabei ihr gesamtes Hab und Gut. Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern haben mit Katastrophenerlassen zur finanziellen Entlastung der Betroffenen reagiert – der Steuerring gibt einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen.

Um die finanziellen Folgen der Flutkatastrophe für die Opfer abzumildern, haben die betroffenen Länder und auch der Bund steuerliche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Steuervorauszahlungen

Betroffene Steuerzahler können ihre zu leistenden Einkommensteuern stunden lassen, längstens allerdings bis zum 31. Januar 2022. Darüber hinaus ist es möglich, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anzupassen. Wichtig: Die Anträge müssen bis zum 31. Oktober 2021 gestellt sein. Die bis zu diesem Termin fällig gewordenen Steuerbeträge sollen dann bis zum 31. Januar 2022 nicht vollstreckt werden.

Steuerliche Erleichterungen für Spenden – einfacher Nachweis genügt

Spenden können ohnehin in der Steuererklärung abgesetzt werden. Als Nachweis dient in der Regel eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers. Für Spenden, die Sie bis zum 31. Oktober 2021 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einzahlen, genügt allerdings der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank – also zum Beispiel ein Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg.

Sonderabschreibungen für (Wieder-)Herstellungskosten

Von den Unwettern betroffene Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der abgeschlossenen Baumaßnahmen und in den beiden folgenden Steuerjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten in Anspruch nehmen.

Lassen Sie Schäden an Gebäuden und Grundstücken beseitigen, dürfen Sie ohne nähere Prüfung Kosten bis zu 70.000 Euro als Erhaltungsaufwand in voller Höhe in der Steuererklärung absetzen. Entschädigungen müssen Sie jedoch abziehen.

Achtung: Wenn Sie diese Sonderregelung nutzen wollen, muss die (Wieder-)Herstellung oder Schadensbeseitigung bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen haben.

Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen

Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbstgenutzten Wohneigentum sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Geschädigte Steuerzahler können für diese Aufwendungen einen Freibetrag beim Finanzamt beantragen. Dieser wird dann bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt – und nicht erst in der Steuererklärung nach Jahresende.

Unterstützung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen beispielsweise ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellen oder Fahrzeuge steuerfrei zur Nutzung überlassen.