Arbeit & Ausbildung

Flugbegleiterin: Karriereflug steuerlich absetzen

Absolviert eine Flugbegleiterin die Ausbildung zur Pilotin, kann sie die dadurch entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Am 28. Februar 2013 urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) über den folgenden Fall: Die Klägerin absolvierte im Anschluss an ihre Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die Aufwendungen für die Zweitausbildung machte sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtige aber lediglich Sonderausgaben in Höhe von 4.000 Euro. Die Argumentation: Eine Ausbildung zur Flugbegleiterin sei nicht als Erstausbildung anzuerkennen, da es sich dabei weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen sonstigen Lehrberuf handelt. Demzufolge wäre die Pilotenausbildung die Erstausbildung und damit nur ein eingeschränkter Sonderausgabenabzug möglich.

Dieser Auffassung widersprach der BFH. Nach Meinung der Richter ist alleine entscheidend, dass die Erstausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Somit gilt im verhandelten Fall die Piloten- als Zweitausbildung und ein Werbungskostenabzug ist möglich.