Arbeit & Ausbildung

Familienheimfahrten: zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Auto

Die Entfernungspauschale für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hat.

Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. April 2013. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Im Streitfall machte der Steuerzahler, ein Mitarbeiter der Deutschen Bahn, Aufwendungen für 48 Heimfahrten geltend. Das Finanzamt akzeptierte nur elf Fahrten, die der Kläger mit dem eigenen Auto antrat. Die übrigen mit der Bahn durchgeführten Fahrten erkannte es mangels Nachweis nicht an. Der BFH widersprach dieser Entscheidung: Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, ob die Familienfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden. Es ist ebenfalls unerheblich, ob für den Steuerpflichtigen überhaupt Kosten entstehen.