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Die Rürup-Rente in der Steuererklärung

Rürup-Verträge sind eine zusätzliche private kapitalgedeckte Rentenversicherung, die korrekt Basis-Rentenverträge heißen. Die Beiträge gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen und führen zu einer Steuerersparnis. Auf welche steuerlichen Aspekte sollten Sie achten?

Bereits ab dem Jahr 2005 können Basis-Rentenverträge abgeschlossen werden. Da bestimmte Regeln zu beachten sind (z. B. kein Kapitalwahlrecht am Ende der Einzahlungsphase), müssen die Verträge ein Zertifizierungsverfahren durch die Versicherungsgesellschaften durchlaufen. Erst nach Zuteilung einer Zertifizierungsnummer handelt es sich um einen steuerlichen Basis-Rentenvertrag. Darum kümmert sich die Versicherungsgesellschaft.

Die Versicherungsbeiträge sind, wie z. B. die Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, Altersvorsorgeaufwendungen. Und für Altersvorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag, der sich im Jahr 2016 auf 22.766 Euro pro Person (2017 auf 23.361 Euro) beläuft. Der Höchstbetrag kann mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht werden. So bleibt stets „Luft nach oben“ für Einzahlungen in einen Basis-Rentenvertrag. Im Steuerjahr 2017 sind 84 Prozent der Beiträge in einem Basis-Rentenvertrag abzugsfähig. Der Prozentsatz erhöht sich jährlich um zwei Prozent. Ab dem Jahr 2025 werden somit 100 Prozent der Einzahlungen steuermindernd berücksichtigt. Voraussetzung: Die Versicherungsgesellschaften melden die Beiträge elektronisch an das Finanzamt. Dafür ist eine Zustimmung unter Angabe der ID-Nummer erforderlich.

Den Abzug als Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie allerdings unabhängig von der elektronischen Meldung in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage „Vorsorgeaufwand“ beantragen.

Die spätere Rente verbessert die Versorgung im Alter und ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (Kohortenprinzip). Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 beläuft sich der steuerpflichtige Anteil der Rente auf 85 Prozent. Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 ist die komplette Basisrente steuerpflichtig.

Die steuerliche Behandlung einer Basisrente entspricht der nachgelagerten Besteuerung. Der Abzug als Altersvorsorgeaufwendung führt in der Erwerbsphase zu einer Steuerersparnis, die spätere Rente zu steuerpflichtigen Einkünften. Die Summe der Steuerersparnis ist meistens höher als die spätere Besteuerung der Rente.