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Die Kirchensteuer: Was ist das und wie ist sie absetzbar?

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer. Dieser beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 %. Das Finanzamt entlastet allerdings die Kirchensteuerzahler durch einen Abzug als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung.

Eine Kirchensteuer wird von Religionsgemeinschaften erhoben, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Hierzu gehören auf jeden Fall die evangelischen und katholischen Landeskirchen. Freie Kirchengemeinschaften sind in der Regel nicht erhebungsberechtigt.

Wie berechnet sich die Kirchensteuer?

Ob Sie 8 % oder 9 % Kirchensteuer zahlen müssen, ist von Ihrem persönlichen Wohnort abhängig. Der Sitz des Arbeitgebers spielt hingegen keine Rolle. Als Berechnungsgrundlage zieht das Finanzamt dann die Einkommensteuer heran. Achtung: Maßgebend ist die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen – unabhängig davon, ob diese im Einkommensteuerbescheid tatsächlich zum Abzug kamen. Dadurch werden Familien von der Zuschlagsteuer entlastet.

Bei hohem Einkommen kann die Kirchensteuer „gekappt“, also begrenzt, werden. Die Kappung beträgt je nach Bundesland 2,75 % bis 3,5 % des zu versteuernden Einkommens. In manchen Bundesländern berücksichtigt das Finanzamt die Kappung automatisch, in anderen Ländern müssen Sie diese bei der Diözese oder der Landeskirche nach Zugang des Steuerbescheides beantragen. In Bayern ist eine Kappung allerdings nicht vorgesehen.

Erhebt das Finanzamt eine Kirchensteuer auf die Einkommensteuer für eine Abfindung, können Sie eine Reduzierung der Kirchensteuer beantragen – hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Den entsprechenden Antrag stellen Sie ebenfalls nach Erhalt des Steuerbescheids bei der Diözese oder der Landeskirche.

Richtig kompliziert wird es, wenn bei Eheleuten ein Partner aus der Kirche ausgetreten ist, der andere Partner jedoch kirchensteuerpflichtig bleibt. Dann berechnet das Finanzamt ein „besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen“ – und kann dadurch auch für den konfessionslosen Ehepartner eine Kirchenabgabe erheben. Bei konfessionsverschiedenen Ehen wird die Kirchensteuer aufgeteilt.

Tipp:

Gezahlte Kirchensteuern können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung ansetzen. Bereits erhaltene Kirchensteuererstattungen, zum Beispiel durch die Steuererklärung des Vorjahres, müssen Sie allerdings von der angesetzten Kirchensteuer im neuen Veranlagungsjahr abziehen. Besteht nur für einen Teil des Jahres eine Kirchensteuerpflicht, machen Sie dies in der Steuererklärung kenntlich. Sonst besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Abgabe für das gesamte Jahr berechnet.