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Der Kindergeldanspruch und das Ausbildungsende

Eine Berufsausbildung endet meist mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung und damit auch der Anspruch auf Kindergeld. Davon gibt es jedoch Ausnahmen – wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 14.09.2017 (Az. III R 19/16) entschieden hat.

Für viele betriebliche Ausbildungen gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Nach dieser Vorschrift endet eine Berufsausbildung spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Da der letzte Teil der Abschlussprüfung meist einige Monate vor dem offiziellen Ausbildungsende absolviert wird, läuft die Ausbildung oft früher aus als im Ausbildungsvertrag vereinbart ist.

Folge: Der Kindergeldanspruch erlischt nach dem Monat der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.

Für einige Ausbildungen jedoch gilt das BBiG nicht. Es sind eigene Gesetze oder landesrechtliche Verordnungen vorhanden, z. B. für Ausbildungen in der Krankenpflege, der Altenpflege oder zur Hebamme bzw. des Entbindungspflegers. Auch wenn die Auszubildenden das Examen vor dem letzten Monat ihrer Ausbildung bestehen, schließen sie diese offiziell nicht vor dem im Vertrag festgelegten Ausbildungsende ab. Danach erst darf die erworbene Berufsbezeichnung geführt werden.

Der BFH entschied im Urteil vom 14. September 2017 über das Kindergeldrecht einer angehenden staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Rechtliche Grundlage war hier die Heilerziehungspflegeverordnung, die eine dreijährige Ausbildung vorschreibt. Die Prüfungsergebnisse erhielt die Absolventin vor dem letzten offiziellen Ausbildungsmonat. Die Familienkasse gewährte ab dem Folgemonat kein Kindergeld mehr, obwohl bis zum vertraglich festgehaltenen Ende der Ausbildung weiterhin Ausbildungsgehalt gezahlt wurde und die Berufsbezeichnung nicht geführt werden durfte.

Dies ist nicht rechtens, so der BFH. Den Eltern steht in solchen Fällen auch nach bestandener Abschlussprüfung ihres Kindes bis zum letzten Monat der vorgeschriebenen Ausbildungszeit Kindergeld zu.

Tipp:

Prüfen Sie genau, ob für die Ausbildung Ihres Kindes das BBiG oder eine andere Verordnung bzw. ein anderes Gesetz gilt und verschenken Sie kein Kindergeld.