Familie & Leben

Der Entlastungsbetrag – so zahlen Alleinerziehende weniger Steuern

Wer alleinstehend ist und mit mindestens einem Kind zusammenlebt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser beträgt aktuell 4.260 Euro jährlich und kann im Jahr der Eheschließung oder Trennung sogar anteilig gewährt werden.

Eine blonde Frau sitzt auf einer Blumenwiese und umarmt liebevoll ihren kleinen Sohn. Der Sohn hat seine Arme um den Hals seiner Mutter gelegt. Beide lächeln.

Väter oder Mütter, die ihr Kind ohne einen Partner aufziehen, haben es in vielerlei Hinsicht nicht leicht. Beispielsweise können sie, wenn überhaupt, oft nur in Teilzeit arbeiten und verdienen daher weniger – und das bei hohen Kosten. Deshalb unterstützt der Fiskus Alleinerziehende finanziell bei der Einkommensteuer mit einem  Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Damit wird die Steuerlast für den betroffenen Elternteil gesenkt.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Grundvoraussetzung ist, dass mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils wohnt. Das ist dann der Fall, wenn das Kind auch dort gemeldet ist. Ihr Kind ist nicht bei Ihnen gemeldet, lebt aber trotzdem mit Ihnen zusammen? Dann müssen Sie die Haushaltszugehörigkeit anderweitig belegen.

Außerdem müssen Sie im steuerrechtlichen Sinne wirklich alleinerziehend sein. Das trifft dann zu, wenn außer Ihnen keine weitere volljährige Person ohne Anspruch auf Kindergeld mit im Haushalt wohnt. Leben Sie also beispielsweise in einer Familienwohngemeinschaft mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern, gelten Sie nicht als alleinerziehend. Ausnahme: Die Personen, die mit Ihnen zusammenwohnen, sind nachweislich tatsächlich und finanziell nicht in der Lage, sich an der Haushaltsführung zu beteiligen – zum Beispiel, wenn sie pflegebedürftig sind (Pflegegrad 1-5). Eine weitere Ausnahme wurde 2022 aufgenommen: Nehmen Sie volljährige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf, gelten Sie dennoch weiterhin als alleinerziehend.

Den Entlastungsbetrag erhält jener Elternteil, in dessen Wohnung das Kind lebt und an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird. In manchen Fällen ist das Kind auch bei beiden Elternteilen gemeldet und wird von beiden in etwa gleichem Umfang betreut. Bei dieser sogenannten gleichwertigen Haushaltsaufnahme, können die alleinerziehenden Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag erhält – eine Aufteilung ist nicht möglich.

Achtung:

Sobald Sie die Voraussetzungen für den Splittingtarif erfüllen, entfällt auch grundsätzlich der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Steuergericht – hat aber kürzlich entschieden, dass Sie den Freibetrag anteilig erhalten können, wenn Sie sich im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung entscheiden. Dann gilt das sogenannte Monatsprinzip – das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag nach der Trennung für jeden angebrochenen Monat beanspruchen, in dem Sie das Merkmal „alleinstehend“ erfüllt haben. Das Gleiche gilt übrigens, wenn Sie sich für die Zusammenveranlagung mit Ihrem neuen Ehepartner entscheiden und in den Monaten bis zur Eheschließung noch alleinstehend waren.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Das Finanzamt gewährt seit dem Steuerjahr 2020 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind in Höhe von 334 Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Das sind insgesamt maximal 4.008 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 20 Euro monatlich. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf insgesamt 4.260 Euro und bei jedem weiteren Kind um jeweils 240 Euro jährlich.

Wie wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann durch die Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Hierzu füllen Sie die Seiten 1 und 2 des Formulars aus. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage Kind eingereicht werden, denn der Freibetrag wird nicht automatisch gewährt.

Außerhalb der Steuererklärung kann alternativ ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Mit Ausfüllen des Hauptvordrucks und der Anlage Kind/er können Sie die Steuerklasse 2 beantragen. Durch den elektronischen Abruf kann der Arbeitgeber so das Merkmal für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende direkt in der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen.

Achtung:

Ändern sich im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für den Erhalt des Entlastungsbetrages, müssen Sie dem Finanzamt diese Änderung so schnell wie möglich mitteilen.