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BFH-Urteil: erste Tätigkeitsstätte bei befristetem Arbeitsvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei weiteren Urteilen mit dem Reisekostenrecht beschäftigt. Diesmal klärte er, wann bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und welche Regelungen dabei konkret für Leiharbeiter gelten.

Grundsätzlich gibt es bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zunächst keine dauerhafte Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitsort und damit keine erste Tätigkeitsstätte. Befristung und Dauerhaftigkeit schließen sich gegenseitig aus.

Der Gesetzgeber hat jedoch ab dem Steuerjahr 2014 bestimmt: Auch bei einem befristeten Vertrag kann es eine erste Tätigkeitsstätte geben – wenn die Arbeit für die gesamte Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt wird. Da diese Reisekostenrecht-Regelung ziemlich kompliziert ist, hat der BFH sie in zwei Urteilen konkretisiert.

Befristeter Arbeitsvertrag – dauerhafte Zuordnung prüfen

Am 11. April 2019 (Az. VI R 36/16) entschieden die Richter des BFH, dass es auf die Länge der Befristung nicht ankommt. Auch ein Arbeitsvertrag von nur einem Tag an einem bestimmten Ort ist eine zulässige dauerhafte Zuordnung und führt zu einer ersten Tätigkeitsstätte.

Im BFH-Urteil vom 10. April 2019 (Az. VI R 6/17) ging es um einen Leiharbeitnehmer, den der Steuerring vertrat. Der Steuerzahler hatte einen befristeten Vertrag mit einem Verleiher. Zunächst arbeitete er in einer norddeutschen Stadt. Es wurde angenommen, dass er dort während seines gesamten befristeten Arbeitsverhältnisses bleibt. Vor Ablauf der Befristung versetzte ihn sein Arbeitgeber jedoch in einen Fertigungsbetrieb, der in einer anderen Stadt lag. Für diesen zweiten Einsatz war in der Stellenzuweisung kein konkretes Zeitfenster festgelegt – das Finanzamt ging deshalb auch hier von einer ersten Tätigkeitsstätte aus.

Der betroffene Steuerzahler klagte dagegen und der BFH urteilte nun steuerzahlerfreundlich: Da der Leiharbeitnehmer befristet angestellt war und zunächst in einer anderen Stadt arbeitete, konnte der zweite Einsatz nur noch maximal für die Dauer des verbleibenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. So handelt es sich beim zweiten Einsatz um eine Auswärtstätigkeit – und das Finanzamt muss die Reisekosten anerkennen.

Wieder entscheidend: erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?

Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 Euro. Die Pauschale gilt verkehrsmittelunabhängig, und nur für die einfache Wegstrecke, nicht für Hin- und Rückfahrt. Bei der Auswärtstätigkeit und Nutzung eines PKW für die Fahrten zum Tätigkeitsort gewährt das Finanzamt 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer sowie weitere Reisekosten.

Tipp:

Achten Sie als Leiharbeitnehmer auf eine konkrete und nachweisbare Befristung bis zu 48 Monaten in der Einsatzstellenzuweisung – dann liegt immer eine Auswärtstätigkeit vor. Die Möglichkeit im Arbeitsvertrag eines jederzeitigen Wechsels zu einem anderen Entleiher genügt dabei nicht.

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