Rente & Vorsorge

Betriebliche Altersversorgung: Steuerfalle beachten

Die betriebliche Altersversorgung ist für ein finanziell sorgenfreies Leben im Alter ein wichtiger Baustein. Bei Beendigung der aktiven Beschäftigung kann oft anstelle der Rente eine Kapitalauszahlung gewählt werden. Achten Sie auf die steuerlichen Folgen.

Ein Paar sitzt auf dem Sofa mit Unterlagen und Geld in der Hand.

Häufig erfolgt die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse oder über einen Pensionsfonds. Die Einzahlungen werden direkt vom Arbeitgeber vorgenommen und sind gem. §3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Da auch Gehaltsumwandlungen möglich sind, reduziert sich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen und somit die Steuerlast in der Einzahlungsphase.

Die Auszahlungen aus dieser betrieblichen Altersversorgung sind jedoch in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Gesetzgeber spricht von einer "nachgelagerten Besteuerung". Trotzdem ist dieses Modell meist steuerlich interessant, weil die Ersparnis in der Einzahlungsphase höher als die Belastung in der Auszahlungsphase ist.

Wenn beim Eintritt in den Ruhestand anstelle einer Rente die Auszahlung des angesparten Kapitals gewählt wird, ist diese ebenfalls in voller Höhe zu versteuern. Da der Betrag hoch sein kann und im Auszahlungsjahr oft noch für einige Monate Bruttolohn bezogen wurde, ist die Steuerbelastung ziemlich hoch.

Im Urteil vom 20. September 2016 (Az. X R 23/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden: Bei Kapitalauszahlungen ist eine ermäßigte Besteuerung (Fünftelungsregelung) nicht möglich, wenn im Vertrag mit dem Versicherungsträger bereits ein Wahlrecht - Rente oder Kapital - eingeräumt wurde. Denn dann liegt kein außerplanmäßiger Zufluss als Kapitalauszahlung vor, es wird lediglich von einem vereinbarten Wahlrecht Gebrauch gemacht. Der Auszahlungsbetrag wird mit dem "normalen" individuellen Steuersatz versteuert.

Tipp:

Lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung unbedingt steuerlich beraten.

Die Versicherungsträger melden in beiden Fällen die Zahlungen an das Finanzamt. Sie erhalten eine entsprechende Leistungsbescheinigung mit den steuerpflichtigen Beträgen.