Arbeit & Ausbildung

Arbeitslosengeld – achten Sie auf die korrekte Bescheinigung

Das Arbeitslosengeld muss in der Steuererklärung angegeben werden. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung und unterliegt damit dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Aber welcher Betrag wird angerechnet?

Arbeitslosengeld ist wie andere Lohnersatzleistungen steuerfrei. Es wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Einkünfte einbezogen; Dieses Verfahren wird Progressionsvorbehalt genannt.

Die Agentur für Arbeit ermittelt dabei unterschiedliche Beträge:
1. Für die Rentenversicherung: Dieser fiktive Betrag wird bei der späteren Rente berücksichtigt, damit durch die Arbeitslosigkeit keine größeren Einbußen bei der späteren Rente entstehen.
2. Für die Steuererklärung: Dieser Betrag entspricht in etwa dem ausgezahlten Arbeitslosengeld.

Sie erhalten von der Agentur für Arbeit zwei Bescheinigungen. Der Betrag für die Rentenversicherung ist wesentlich höher als der Betrag für die Steuererklärung. Erfassen Sie in Ihrer Steuererklärung immer den korrekten niedrigeren Betrag. In der entsprechenden Bescheinigung wird auch auf die steuerlichen Pflichten hingewiesen, so dass Sie die beiden Bescheinigungen gut unterscheiden können.

Der Betrag für die Steuererklärung wird auch von der Agentur für Arbeit elektronisch an das Finanzamt gemeldet. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Finanzamt einen höheren Betrag in der Steuererklärung unverändert belässt.

Tipp: Die beiden Bescheinigungen kommen häufig nicht gleichzeitig. Beachten Sie genau, für welche Zwecke die jeweiligen Dokumente gültig sind.

Auch bei anderen Lohnersatzleistungen, wie z. B. beim Krankengeld oder beim Übergangsgeld, kann es ähnliche Abweichungen in den Beträgen geben.